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ging nämlich unter dem 15. November 1900 eine Verord-
nung des Kaiserlichen Gouverneurs vonNamoa,
betreffend das Postwesen des Schutzgebiets
von Samoa (Kolonialbl. 1901, S. 38). Eine Nebeneinander-
stellung des Textes beider Kolonialverordnungen macht das Ge-
sagte deutlicher:
Jaluitverordnung
v. 29. 3. 1889.
81.
Die Beförderung aller Post-
sendungen aus dem Schutzgebiet
nach einem außerhalb desselben
belegenen Gebiet, in welchem
postalische Einrichtungen be-
stehen, in anderer Weise als
durch die Kaiserliche Postagen-
tur in Jaluit ist verboten.
82.
Der Führer eines jeden Schif-
fes, welches von einem außer-
halb des Schutzgebietes bele-
genen Platz in den Hafen von
Jaluit einläuft, darf Sendungen
der im $ 1 bezeichneten Art nur
an die Kaiserliche Postagentur
abliefern.
Archiv des öffentlichen Rechts. XXVIII 2/3.
Samoaverordnung
v. 15. 11. 1900.
81.
Der Postdienst im Schutzge-
biete von Samoa wird ausschließ-
lich durch die Kaiserlich deutsche
Post ausgeübt. Demnach ist die
BeförderungallerBriefsendungen
zwischen dem Schutzgebiet und
außerhalb desselben gelegenen
Gebieten, in denen Posteinrich-
tungen bestehen, in anderer
Weise als durch die Kaiserlich
deutsche Post verboten.
82.
Der Führer eines jeden Schif-
fes, das von einem außerhalb
des Schutzgebietes belegenen
Platze in den Hafen von Apia
oder in einen anderen Hafen
des Schutzgebietes mit Postein-
richtung einläuft, darfSendungen
der im $ 1 bezeichneten Art
nur an die Kaiserlich Deutsche
Post abliefern.
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