Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 28 (28)

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Gefängnis bis zu 2 Monaten be- | Gefängnis bis zu 3 Monaten be- 
straft. straft. 
8 6. 8 6. 
Diese Verordnung tritt mit| Diese Verordnung tritt 4 Wo- 
dem heutigen Tage in Kraft. |chen nach Verkündung in 
Kraft. 
  
Bei derartig engem Anschluß an das Vorbild konnte frei- 
lich eine Mitübernahme der Fehler des letzteren in die Samoa- 
verordnung nicht ausbleiben. Auch die Begründung ist bei der 
Samoaverordnung nicht fehlerfreier als bei der Jaluitverordnung: 
sie bezieht sich im Eingang auf den $ ? einer Verfügung des 
Reichskanzlers vom 17. Februar 1900, betreffend die Ausübung 
konsularischer Befugnisse und den Erlaß polizeilicher und son- 
stiger die Verwaltung betreffender Vorschriften in Samoa 
(Kolonialbl. S. 311); jener $ 2 lautet aber, und zwar — soweit, 
die Strafbefugnis in Frage kommt — in unverkennbarer An- 
lehnung an den $ 3 Ziffer 3 der Kolonialnovelle vom 15. März 
1888: 
„Der Gouverneur ist befugt, polizeiliche und sonstige 
die Verwaltung betreffende Vorschriften zu erlassen und 
gegen die Nichtbefolgung derselben Gefängnis bis zu 3 Monaten, 
Haft, Geldstrafe und Einziehung einzelner Gegenstände anzu- 
drohen“. 
Noch prägnanter also als in der Allerh. Verordnung vom 
15. Oktober 1886 (s. oben), welche die Grundlage der Jaluit- 
verordnung bildete, kommt in vorstehender Verfügung des Reichs- 
kanzlers die rein polizeiliche und administrative Qualität der 
(zouvernementserlasse zum Ausdruck, so daß ein Zweifel an 
ihrer Unzuständigkeit zur Obrogation geltender Normen des 
Reichsgesetzesrechts von vornherein nicht hätte auf- 
kommen sollen. Eine Verpflichtung des Gouverneurs zur Ein- 
holung der Zustimmung oder Genehmigung des Reichskanzlers 
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