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Gefängnis bis zu 2 Monaten be- | Gefängnis bis zu 3 Monaten be-
straft. straft.
8 6. 8 6.
Diese Verordnung tritt mit| Diese Verordnung tritt 4 Wo-
dem heutigen Tage in Kraft. |chen nach Verkündung in
Kraft.
Bei derartig engem Anschluß an das Vorbild konnte frei-
lich eine Mitübernahme der Fehler des letzteren in die Samoa-
verordnung nicht ausbleiben. Auch die Begründung ist bei der
Samoaverordnung nicht fehlerfreier als bei der Jaluitverordnung:
sie bezieht sich im Eingang auf den $ ? einer Verfügung des
Reichskanzlers vom 17. Februar 1900, betreffend die Ausübung
konsularischer Befugnisse und den Erlaß polizeilicher und son-
stiger die Verwaltung betreffender Vorschriften in Samoa
(Kolonialbl. S. 311); jener $ 2 lautet aber, und zwar — soweit,
die Strafbefugnis in Frage kommt — in unverkennbarer An-
lehnung an den $ 3 Ziffer 3 der Kolonialnovelle vom 15. März
1888:
„Der Gouverneur ist befugt, polizeiliche und sonstige
die Verwaltung betreffende Vorschriften zu erlassen und
gegen die Nichtbefolgung derselben Gefängnis bis zu 3 Monaten,
Haft, Geldstrafe und Einziehung einzelner Gegenstände anzu-
drohen“.
Noch prägnanter also als in der Allerh. Verordnung vom
15. Oktober 1886 (s. oben), welche die Grundlage der Jaluit-
verordnung bildete, kommt in vorstehender Verfügung des Reichs-
kanzlers die rein polizeiliche und administrative Qualität der
(zouvernementserlasse zum Ausdruck, so daß ein Zweifel an
ihrer Unzuständigkeit zur Obrogation geltender Normen des
Reichsgesetzesrechts von vornherein nicht hätte auf-
kommen sollen. Eine Verpflichtung des Gouverneurs zur Ein-
holung der Zustimmung oder Genehmigung des Reichskanzlers
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