Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 28 (28)

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die Herrenbünde, die im spätern Mittelalter ihre Rechte be- 
drohten, Bauernbünde gegründet und unter Gustav Wasa nah- 
men mit den Städten auch die Bauern und Bergleute auf den 
Reichsversammlungen Platz. Der Adel, obwohl sehr mächtig, 
vermochte die andern Stände, auch den Bauernstand, aus ihrem 
Rechte nicht mehr ganz zu verdrängen. 
Von den alten Verfassungseinrichtungen Dänemarks 
gilt, was von den schwedischen gesagt worden ist. DAHLMANN 
wendet die Worte des ADAM von Bremen ohne Einschränkung 
auf die Dänen an. Der König konnte als Oberfeldherr die Kriegs- 
macht aufbieten und selbst führen, oder an seiner Statt dafür 
einen andern ernennen. Einen Angriffskrieg zu beschließen, 
stand aber allein dem Volke zu, das auch Friedensverträge schloß. 
Ueberhaupt hatte das Volk die ganze gesetzgebende Gewalt inne. 
König Gorm der Alte (gestorben 936) verschmolz allerdings 
mehrere Königreiche in eines, die dänischen Inseln mit Jütland 
und einem Stück von Südschweden, und er gründete kein 
Oberkönigtum wie in Schweden, duldete auch nicht erbliche 
Jarls wie in Norwegen, sondern nur Statthalter — eine Einheit, 
die ihm die Natur seiner flach gelegenen Länder herzustellen er- 
möglichte —, aber die Volksrechte bestanden weiter. Noch unter 
Knut dem Großen (1016—35), der in England viel unum- 
schränkter herrschte, war das so, und das Volk bildete nur 
einen einzigen Stand, den freier angesessener Bauern; zwischen dem 
Könige und den Bauern stand weder Priesterschaft noch Adel. 
Die Bauern hielten Thinge in den etwa zweihundert Harden 
(Hundertschaften). Ferner gab es Thinge in den Sysseln (Aem- 
tern), die jedes mehrere Harden umfaßte, und in den Ländern 
(Provinzen). Als das Königtum im Mannesstamme erblich ge- 
worden war, bedurfte dieses Erbrecht doch bei jedem Thron- 
wechsel der Anerkennung des huldigenden Volks, das sich davon 
Ausnahmen zu machen gestattete. Isöre am Issefiord von See- 
land war die Wahlstätte des vereinigten Reichs, wohin die
	        
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