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achtungswürdigen Lebensführung. Diese drei Hauptpflichten, die
in der juristischen Ethik unter dem speziellen Gesichts-
punkte des juristischen Berufes zu behandeln sind,
und zu denen noch einzelne zur Sicherung der Erfüllung dieser
Pflichten dienende Beschränkungen des Beamten (z. B. Verbot
des Nebenerwerbes, RBG. 8 16, PrGes. vom 10. Juni 1874,
Kab. Ordre vom 13. Juli 1839, Allgem. Verfg. vom 15. April
1860) hinzutreten, lassen sich in eine große Reihe spezieller ein-
zelner Pflichten zerlegen. So erscheint als Teil der Dienstpflicht
die Residenzpflicht, als Teil der Treupflicht die Pflicht zur Amts-
verschwiegenheit (RBG. 88 11, 12; CPO. 8$ 376, 408; CStPO.
88 53,76). Konfliktetiefgehender Art vom Standpunkte seiner Treu-
pflicht aus können sich für einen Beamten bei der Verfolgung einer
regierungsfeindlichen Politik ergeben. Die nähere Ausführung fällt
in das Thema „Der Jurist und die Politik“. In den Rahmen
der Gehorsamspflicht fällt die schwierige Frage nach dem Prü-
fungsrecht bei Anordnungen der Vorgesetzten hinsichtlich ihrer
(sesetzmäßigkeit. Die Richter, deren Dienstverhältnisse beson-
deren Disziplinargesetzen unterliegen (für Preußen vom 7. Mai
1851, 26. März 1856, 9. April 1879, 10. April 1892), bleiben
kraft ihrer Unabhängigkeit ($ 1 GVG.) von Anordnungen der
Vorgesetzten bei Ausübung ihrer richterlichen Tätigkeit unbe-
rührt. Anders bei den nicht richterlichen Justizbeamten z. B.
Staatsanwälten, Referendaren, Subalternbeamten. (Pr@es. be-
treffend die Dienstvergehen der nicht richterlichen Beamten vom
21. Juli 1852 8$ 18—20, 55 ff., Abänd.Ges. vom 9. April 1879
88 15 ff., 84).
Als Berufspflichten des Rechtsanwalts sind zu nennen: die
Residenzpflicht (88 18, 21, 29 RAO.), seine Pflicht zu gewissen-
hafter Berufserfüllung ($ 28 RAO.) und seine auf besondere
Fälle beschränkte Dienstpflicht (Pflichtanwaltschaft in Armen-
essen, ja unter Umständen selbst mit Gefahr für Leib und Leben die ihm
anvertrauten Öffentlichen Interessen zu wahren“,