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sachen, als Verteidiger, für den Fall, daß die Partei im An-
waltsprozeß keinen Anwalt findet, und in einigen anderen Fällen
— 88 33—39 RAO,. —), seine Verpflichtung zur Anleitung
Rechtskundiger ($ 40 RAO. und seine Pflicht zu einer achtungs-
würdigen Lebensführung ($28RAO.). Wenn auch die Pflicht zu ge-
wissenhafter Berufserfüllung als solche infolge der oben gekenn-
zeichneten Stellung des Anwalts als Organs der Rechtspflege
kraft der ihr innewohnenden Forderung dem Rechte zu dienen
(„Die schlechte Sache darf keinen Anwalt finden“) öffentlich-
rechtlichen Charakter hat, so äußert sie doch ihre speziellen,
mit dieser Forderung durchaus vereinbaren Wirkungen auf Grund
des privatrechtlichen Verhältnisses, das ein Vertrauensverhältnis
zwischen Anwalt und Partei ist, dieser, also dem Publikum ge-
genüber. Nie hat daher ihre ins einzelne gehende Darstellung
im dritten Teile bei den Pflichten gegenüber dem Publikum zu
finden.
In den Bereich der Berufspflicht fällt auch die wissenschaft-
liche Weiterbildung des bereits in seinem Beruf wirkenden Ju-
risten, die gerade in unserer Zeit der rastlosen Gesetzgebung und
der Umwälzung zahlreicher, die Rechtspflege unmittelbar be-
rührender Lebensverhältnisse kaufmännischer, industrieller, wie
überhaupt wirtschaftlicher Natur ungewöhnlich hohe Anforde-
rungen an den einzelnen stellt. Manche Berufsgenossen lassen
es hier, wie nicht verhehlt werden kann, aber auch bei anderen
auf Anwendung theoretischer Wissenschaft beruhenden Berufen
in die Erscheinung tritt, an sich fehlen, teils aus mangelhafter
Energie, weil sie sich in Neues nicht einleben wollen, teils aus
einernichtgenügenden Kräftigkeit des Geistes. Nur im ersteren Falle
haben wir es aber mit einem Verstoß gegen ein Gebot der ju-
ristischen Ethik zu tun, denn das Intellektuelle fällt nicht in
den Bereich der Ethik.
In unser Kapitel gehört auch die Stellung des Juristen zur
Politik, insbesondere zu ihrer praktischen Betätigung im parla-