Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 28 (28)

— 323 — 
strikte Lösung jedes einzelnen sich aus dem Berufe ergebenden 
Pflichtenkonflikts enthalten können, so doch Anhaltspunkte und 
Richtlinien allgemeinerer Art, aus denen sich unter Berücksich- 
tigung der konkreten Umstände die Entscheidung des besonderen 
Falles ableiten lassen wird. Ihre allgemeine Bedeutung wird 
eine systematische Darstellung der juristischen Ethik darin fin- 
den, daß sie den Berufsgenossen die hohen Aufgaben ihres Be- 
rufes vor Augen führt, die Liebe zu ihm stärkt und das Bewußt- 
sein wach erhält, daß die Hochschätzung der Justiz und das 
Vertrauen der Allgemeinheit zu ihren Dienern, die beide nicht 
zum geringsten Teile von deren Verhalten abhängen, notwendig 
sind, um den Zweck der Rechtspflege voll zu erfüllen. 
Die Kenntnis der praktischen Seite des Juristenberufs ist 
Voraussetzung für das Verständnis der Regeln über das Ver- 
halten und die Pflichten, die den Inhalt der juristischen Ethik 
ausmachen. Daher erscheint die Universität, die theoretische 
Kenntnisse vermitteln, aber nicht die Vorschule praktischer Be- 
rufe sein soll, nicht als der rechte Ort für die Unterweisung in 
der juristischen Ethik. Vielmehr fällt diese Aufgabe nach dem 
heutigen Gange unserer juristischen Vorbildung den Lehrern 
der Praxis und zwar jedem für sein Spezialgebiet d. h. als 
Richter, Staatsanwalt, Advokat zu, wobei eine zusammenfassende 
Darstellung am Schlusse des praktischen Vorbereitungsdienstes 
als ein wünschenswertes Ziel ins Auge gefaßt werden mag. Bei- 
spiele, deren die juristische Ethik nicht wird entbehren können, 
erwachsen ihr zahlreich aus dem deutschen Juristenstande, dem 
es zu keiner Zeit an vorbildlichen Persönlichkeiten auf dem 
Gebiete der Berufsethik gefehlt hat. So würde sie gleichzeitig 
dazu beitragen, das in der Gegenwart darniederliegende, im 18: 
Jahrhundert so rege gewesene Interesse für Juristen-Biographien 
neu zu beleben und auch auf diese Weise namentlich an der 
juristischen Jugend ihre erzieherische Wirkung üben. 
Archiv des öffentlichen Rechts. XXVIII 2/8. 22
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.