— 331 —
Losgehen der Militärtruppe mit gefälltem Bajonette, bis zur Anlegung der
Handschellen, bis zur Einsperrung des verurteilten Delinquenten, bis
zur Demolierung des ohne Erlaubnis errichteten Baues im Wege der
Ersatzvornahme besteht die Vollziehung in nichts anderem; als darin, daß
der garantierte Rechtssatz: „Folget, sonst wird exequiert oder gestraft“,
an eine individuell bestimmte Person adressiert wird. Die Verfügung
mit Exekutionsdrohung ist nicht minder bedingt als
derabstrakteExekutionsvorsatz derzurealisierenden
Norm. Das Strafurteil ist nicht Handeln, sondern nur Voraussetzung
des Handelns des Henkers, der Gefangenaufseher usw. ?°. So verwandelt die
Lehre KELSENs die t&£ıs, den durch menschliche Weisheit geschaffenen
xöonog des Aristoteles in ein großes Straf- und Exekutionsprogramm, erhebt
die niederen Exekutivorgane, wie Schutzmänner, Auktionatoren, Gerichts-
vollzieher usw. zu den staatlichen Organen xar 2£oxnv°?! und erblickt das
Wesen der Rechtsordnung nicht in der Ordnung des Rechts, sondern in
ihrer koerzitiven Seite.
IV.
Die eigenartige Bestimmung des Organbegrifis und die mit ihr ver-
knüpfte gleichfalls eigenartige Bestimmung des Unterschiedes von Wollen
und Handeln nötigt KELSEn, dem Monarchen als Gesetzgeber die Organ-
qualität abzusprechen ?*. Der Wille des Staates kann durch ihn nicht
gebildet werden, weil der Staat nicht vor der Willensbildung besteht, sein
Wesen vielmehr nur im Willen entfaltet”. Aus diesem Grund fällt der
ganze Gesetzgebungsprozeß als bloße soziale Funktion, als Prozeß der
Transfusion des sozialen Lebens in den Staatskörper aus dem Rahmen
juristischer Betrachtung hinaus ®, Allein wie der Staat durch Rechtssätze
die rechtlich maßgebenden, also die Richter bindenden Formen des Aus-
drücks des Willens der Einzelperson regelt und bei der Bestimmung der
Form des Testamentes, des Eheabschlusses ein umständliches Verfahren
vorschreibt, so führt der Weg zur Orientierung über den wahren und
echten Willen des Staates nur durch den Rechtssatz hindurch. Auch
die den Währungsbestimmungen vergleichbaren Echtheitsregeln für die
Erkenntnis des Staatswillens sind wahrhafte, realisierbare, d. i. befolgbare
und anwendbare Sollsätze, bindend für den Untertan, für die staatlichen
10 KELSEN a. a. O., S. 518.
2° Vgl. Tezwer, Handbuch des österreichischen Administrativverfahrens
(1896), S. 433.
21 KELSEN a. a. O., S. 464.
?? A. a. O., S. 467.
23 A. a. O., S. 407, 566,
4 A. a.0., 409 ff.