Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 28 (28)

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wenn er Vorstellungen, die das positive Recht erwiesenermaßen beherrschen, 
wegen ihrer Unsinnigkeit verwirft, sö beispielsweise die den Rechtsschutz 
im Verwaltungsrecht vermittelnde, somit hochbedeutsame, in wirksamen 
Einrichtungen verkörperte Idee, daß der Staat Unrecht tun könne *, ver- 
möge welcher selbst der Staat z. B. als Domänenfiskus den die obrigkeit- 
liche Verwaltung führenden Staat vor dem Verwaltungsgericht wegen Ver- 
letzung eines ihm zustehenden Wasserrechts verklagen kann *”. Wenn 
KeELSEN nur die Rechtswidrigkeit der physischen Träger der staatlichen 
Exekutivgewalt gelten lassen will, gegen welche mit der Disziplinar- 
strafe reagiert wird, so korrigiert er das positive Recht, das schon im 
ständischen oder landesfürstlichen Rechtsstaat den Uebergang von dem 
wegen exces de pouvoir beklagten, namentlich benannten Beamten zu der 
für den Zweck des Rechtsschutzes personifizierten, nicht disziplinierbaren 
und unsterblichen Behörde gefunden hat“ und nunmehr den Staat für 
seine Organe zivilrechtlich fassen läßt. Uebrigens opfert KELsEn selbst 
die Vorstellung von der Einheit des Staates, welche in der ständischen 
Epoche von den Ständen nur im Falle ihrer Uneinigkeit in der Form 
des Appells an das Regale oder das jus regium angerufen wurde, wenn er, 
um zur Straf- und Exekutionspflicht zu gelangen, zwischen dem wollenden 
und handelnden Staat scheidet. 
v1. 
Aus den hier entwickelten Gründen ist die Rechtswissenschaft nicht 
bloß die Wissenschaft von den abstrakten Formen des Rechts, sondern 
auch von dem Rechte als einem Repositorium rechtlich bedeutsamer, in 
#6 KELSEN a. a. O., S. 249, 
47 Ueber die Bedeutung dieses Rechtsschutzes des Staates gegen die 
auf die Minister des parlamentarischen Staates einwirkende, seine Interessen 
schwer verletzenden Korruptionsnötigungen einflußreicher parlamentarischer 
Politiker, TEZNER, Jabrbuch des Öffentlichen Rechts V., S. 109, A. 6. 
# Vgl. die Klage des Friedrich Hofmann, Pflegers zu Wolkenstein, gegen 
Hans Maltits, den zum Handeln in Bergwerksangelegenheiten bestellten Berg- 
meister, wegen Kompetenzüberschreitung und die hierüber erflossene Reso- 
lution Kaiser Maximilian 1. vom 9. Februar 1496 mit dem Erkenntnis der 
n. ö. Regierung und Kammer vom 26. März 1698 tiber die Klage des Stiftes 
Melk gegen daskaiserlicheHausgrafenamt wegen rechtswidriger 
Einhebung eines Getreideaufschlags bei Tezwer, Landesfürstliche Ver- 
waltungsrechtspflege I., S. 90 f., A. 121 und 3. 113. Ueber die Unentbehrlich- 
keit und die Grenzen der Persomifikation der Behörden im modernen 
Becht, TezyeR, Grünhut’s Zeitschrift 21. Bd., S. 184. Vgl. übrigens such 
den Krieg der englischen Geriebte mit dem Parlament im Hansardfall bei 
FISCHEL,. Verfassung Englands, 8. 408 ff.
	        
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