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J. C. B. Mohr (Paul Siebeck) 1911. XII und 870 S. Subskr.pr. M. 22;
geb. M. 25.
Vor 21 Jahren ging das „Wörterbuch des deutschen Verwaltungsrechts“
in die Welt. Es war eine Frucht der langjährigen praktischen Tätigkeit
des Herausgebers im Elsaß-Lothringischen Landesdienst und der Eindrücke,
die er dort gewonnen hatte von der Art, wie die Franzosen derartige Dinge
zu behandeln pflegen. Vor allem der berühmte Dietionnaire de l’admini-
stration Francaise von MAURICE — eigentlich Morrrz — BLOck hatte ersicht-
lich das Vorbild geliefert. Er war ja keineswegs der einzige seiner Art,
aber gerade im Elsaß hatte vornehmlich er den Richtern und Verwaltungs-
beamten die unentbehrlichen Waffen geliefert für den schweren Kampf mit
dem geltenden Verwaltungsrecht. So bezeichnete denn auch damals das
Vorwort zur ersten Lieferung das neue Wörterbuch als ein Werk, „welches
in erster Linie den Bedürfnissen der Praxis dienen soll“. Diesen Zweck
muß es tatsächlich in gewißem Maße erreicht haben; denn die Theorie
allein verbraucht ein derartiges Buch auch in 21 Jahren noch nicht so
weit, daß eine zweite Auflage nötig wird. Wenn es die Erfolge seiner
französischen Vorbilder nicht zu erreichen vermochte, so liegt das in den
Verhältnissen: das einheitliche, überall gleichmäßig verwertbare Recht ver-
leiht jenen einen großen Vorzug. Ein „deutsches Verwaltungsrecht‘, von
dem der Titel spricht, gibt es — von den Oasen des Reichsverwaltungs-
rechts abgesehen — nur in der Theorie. Mit dem „deutschen Staatsrecht“
steht es ja nicht anders. Mehr noch als auf brauchbare Hilfsmittel der
Rechtshandhabung ist es hier auf Förderung der allgemeinen juristischen
Bildung abgesehen. Diesem Bedürfnisse wollten seinerzeit, als das moderne
Verfassungsleben bei uns in Gang kam, die „Staatswörterbücher“ dienen,
ROTTECK und WELCKER, BRATER und BLUNTSCHLI und wie sie alle heißen.
Seitdem hat auch das Verwaltungsrecht sich entfaltet und folgerichtig
mußten die Verwaltungsrechtslexika, Verwaltungsrechtswörterbücher kommen.
Aber das deutsche Verwaltungsrechtswörterbuch unterschied sich ganz
naturgemäß von vorneherein sehr wesentlich von dem französischen da-
durch, daß es, um Einheitliches zu bieten, viel größeres Gewicht auf theo-
retische Ausführungen zu legen hatte. Während z. B. BLock in der
französischen rechtswissenschaftlichen Literatur nicht leicht zitiert wird,
stand unser Wörterbuch des deutschen Verwaltungsrechts von Anfang an
mitten in der Diskussion, gerade wie seinerzeit die Staatswörterbücher.
Es ist bezeichnend, daß der neue Herausgeber jetzt mit vollem Bewußtsein
an diese anknüpft (Einführung II), und das Werk zu einem „Wörterbuch
des deutschen Staats- und Verwaltungsrechts“ erweitert. Die Aufgabe hat
sich geklärt!
Auch für die Art ihrer Durchführung von seiten der zahlreichen und
sehr verschiedenartigen Mitarbeiter sind jetzt bestimmtere Grundsätze ge-
wonnen. Der oberste ist aber immer noch geblieben der unserer deutschen