Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 28 (28)

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Art am meisten entsprechende: freies Spiel für jede Kraft, sich zu be- 
tätigen, wie es ihr am besten ansteht. Das Ziel ist gesteckt; jeder mag 
sehen, wie er es am besten zu erreichen glaubt. Das gibt natürlich ge- 
rade bei einem Werk, wie das vorliegende, eine bunte Mannigfaltigkeit von 
Formen. Erschöpfende Darstellung des geltenden Rechts für alle deutschen 
Gebiete ist nicht möglich und nicht gefordert. Bloß allgemeine theore- 
tische Erörterung soll auch nicht sein. Dazwischen aber liegt nun ein 
großes Maß des freien Auswählens aus dem vorhandenen Stoff. Schließ- 
lich kommt es doch wohl nur darauf an, ein gewisses anschauliches Bild 
der einzelnen Sache zu liefern. Wenn man schulmeistern will, kann man 
fast bei jedem Artikel sagen: dies und jenes fehlt noch. Aber das ist 
dann eben nicht der richtige Standpunkt der Beurteilung. Ein Artikel, 
bei dem gar nichts fehlt, ist für ein Wörterbuch des deutschen Staats- und 
Verwaltungsrechts gar nicht beabsichtigt; er überschießt das Ziel. So 
ließe sich ja das Unternehmen gar nicht durchführen. 
In diesem Sinne muß die Kritik an die Würdigung der einzelnen 
Leistungen herantreten, wenn sie gerecht sein will. So wird man aber 
auch eine richtige Freude gewinnen können an dem Geleisteten. 
Nehmen wir z. B. den Artikel heraus, mit welchem das Werk beginnt, 
„Abbaugerechtigkeiten‘ ; es ist ein neuer. Ein Spezialist für preußisches 
Bergrecht hat ihn geschrieben, ArnpDT in Königsberg. Wir erfahren, was 
das Abbaurecht im Sinne des preußischen Bergrechts bedeutet und wie es 
geregelt wird, viel Zivilrechtliches, auch etwas Oeffentlichrechtliches. Von 
nicht-preußischen Ländern wird nur Galizien erwähnt. Aber doch: „Ganz 
besonders wichtig sind die Kohlen-Abbaugerechtigkeiten in den vormals 
‚kursächsischen Landesteilen“. Darnach müßte man erwarten, daß die sedes 
materiae wohl im Königreich Sachsen zu finden wäre. Dessen Ausführungs- 
gesetz zum BGB. $ 14 enthält in der Tat sehr bemerkenswerte Bestimmungen 
über das Abbaurecht. Der Artikel berücksichtigt das so ganz und gar 
nicht, als wenn er ein Artikel zu einem Wörterbuch des preußischen Ver- 
waltungsrechts wäre. Ich hebe das hervor, um zu sagen, daß mir das zu- 
lässig zu sein scheint. Wenn uns an einem Musterbeispiel gezeigt wird, 
was auf deutschem Boden „Abbaugerechtigkeit“ ist, so ist dem Zweck des 
Unternehmens genügt. 
Der zweite Artikel „Abdeckerei“ fand sich schon in der Ausgabe von 
1890, ist aber jetzt beträchtlich erweitert und hat namentlich einen Zusatz 
bekommen: „$ 4 Schutzgebiete“. Das entspricht dem Programnı, wonach 
nunmehr auch an der Fortbildung des Rechts der Kolonien mitgearbeitet 
werden soll (8. III). Diese erste Gelegenheit, es zu verwirklichen, ist inso- 
fern nicht günstig, als sofort bemerkt werden muß, daß die Verhältnisse 
dort allzu einfach liegen, um ein Verwaltungsrecht in diesem Punkte er- 
forderlich zu machen: die Beseitigung von Tierkadavern wird natürlich im 
wesentlichen durch unreglementierte Mithelfer besorgt.
	        
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