Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 28 (28)

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Staaten. Die drei Stimmen im Bundesrat widerlegen das nicht; im Gegen- 
teil: sind sie künstlich unwirksam gemacht für Preußen, so sind sie 
andererseits nur zugestanden unter der Voraussetzung der Fortdauer des 
gegenwärtigen Verhältnisses, wonach sie niemals selbständig sein können 
— wenn es darauf ankommt wenigstens — gegen Preußen. 
Soll die Entwicklung doch noch in das andere Geleise führen, so ge- 
hört dazu sehr viel guter Wille Preußens und — sehr viel Besonnenheit 
der Elsaß-Lothringer. Otto Mayer. 
Dr. Karl Neumeyer, Professor des internationalen Privatrechts an der 
Universität München, Internationales Verwaltungs- 
recht. Innere Verwaltung I. München und Berlin, J. Schweit- 
zer Verlag (Arthur Sellier). IX und 560 S. Pr. Mk. 16. 
Was uns hier vorliegt, ist der erste Band des besonderen Teils des. 
Werkes; ein zweiter Band soll folgen und hierauf ein allgemeiner Teil den 
Abschluß bringen. Durch diese äußerliche Anordnung hat sich der Verfas- 
ser seine Aufgabe, das Publikum zu gewinnen, nicht gerade erleichtert. Als 
ich vor langen Jahren bei GneisT in Berlin hörte, hatte der sich die Vor- 
lesung auch so zurecht gemacht, daß erst alle Einzelheiten des besonderen 
Teils kamen und zuletzt der allgemeine. Das verblüffte uns erst; ich nahm 
mir aber doch schon vor, wenn ich jemals Vorlesungen zu halten hätte, 
es nicht so zu machen. Der Verfasser spürt sehr wohl das Mißliche seiner 
Lage. Im Vorwort glaubt er um das Vertrauen bitten zu müssen, daß es 
auch mit den allgemeinen Grundlagen in Ordnung sei. Das können wir 
auch zu ihm haben und dennoch ist der Wunsch berechtigt, diese allge- 
meinen Grundlagen selbst zu kennen, bevor man sich in das Gewirre ihrer 
Verwertungsmöglichkeiten hineinführen läßt. Ich habe mir bis 8. 256 sie- 
ben Vertröstungen auf den künftigen allgemeinen Teil notiert, wahrschein- 
lich sind es mehr. Man bekommt dadurch immer das Gefühl, die Sache 
doch noch nicht recht zu verstehen, und wenn man dem Gegenstande nicht 
so ganz fernsteht, legt man vorläufig einmal an die Ausführungen des 
Verfassers den Maßstab des eigenen „allgemeinen Teils* an. Was soll 
man anders tun? Wobhlverstanden! Ich bin ganz und gar der Meinung, 
daß bei der Arbeit des Schriftstellers die Sichtung und Bewältigung des 
Stoffes in allen seinen Einzelheiten und Besonderheiten das Erste ist; erst 
wenn das gründlich erledigt ist, erwächst daraus die Blüte der allgemei- 
nen Ideen. Aber für die Darstellungsweise wird es doch wohl vorteilhafter 
sein, diese voranzustellen und den Schein auf sich zu nehmen, als wären 
die Einzelheiten erst daraus entwickelt. Darin liegt nichts Unredliches; 
wir wissen ja doch alle, wie das gemacht wird und gemacht werden muß, 
wenn es richtig sein soll. — 
Was ist „internationales Verwaltungsrecht“? Aus dem Vorwort dürfen 
wir entnehmen, daß der Verfasser für die Abgrenzung dieses Begriffes
	        
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