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Staaten. Die drei Stimmen im Bundesrat widerlegen das nicht; im Gegen-
teil: sind sie künstlich unwirksam gemacht für Preußen, so sind sie
andererseits nur zugestanden unter der Voraussetzung der Fortdauer des
gegenwärtigen Verhältnisses, wonach sie niemals selbständig sein können
— wenn es darauf ankommt wenigstens — gegen Preußen.
Soll die Entwicklung doch noch in das andere Geleise führen, so ge-
hört dazu sehr viel guter Wille Preußens und — sehr viel Besonnenheit
der Elsaß-Lothringer. Otto Mayer.
Dr. Karl Neumeyer, Professor des internationalen Privatrechts an der
Universität München, Internationales Verwaltungs-
recht. Innere Verwaltung I. München und Berlin, J. Schweit-
zer Verlag (Arthur Sellier). IX und 560 S. Pr. Mk. 16.
Was uns hier vorliegt, ist der erste Band des besonderen Teils des.
Werkes; ein zweiter Band soll folgen und hierauf ein allgemeiner Teil den
Abschluß bringen. Durch diese äußerliche Anordnung hat sich der Verfas-
ser seine Aufgabe, das Publikum zu gewinnen, nicht gerade erleichtert. Als
ich vor langen Jahren bei GneisT in Berlin hörte, hatte der sich die Vor-
lesung auch so zurecht gemacht, daß erst alle Einzelheiten des besonderen
Teils kamen und zuletzt der allgemeine. Das verblüffte uns erst; ich nahm
mir aber doch schon vor, wenn ich jemals Vorlesungen zu halten hätte,
es nicht so zu machen. Der Verfasser spürt sehr wohl das Mißliche seiner
Lage. Im Vorwort glaubt er um das Vertrauen bitten zu müssen, daß es
auch mit den allgemeinen Grundlagen in Ordnung sei. Das können wir
auch zu ihm haben und dennoch ist der Wunsch berechtigt, diese allge-
meinen Grundlagen selbst zu kennen, bevor man sich in das Gewirre ihrer
Verwertungsmöglichkeiten hineinführen läßt. Ich habe mir bis 8. 256 sie-
ben Vertröstungen auf den künftigen allgemeinen Teil notiert, wahrschein-
lich sind es mehr. Man bekommt dadurch immer das Gefühl, die Sache
doch noch nicht recht zu verstehen, und wenn man dem Gegenstande nicht
so ganz fernsteht, legt man vorläufig einmal an die Ausführungen des
Verfassers den Maßstab des eigenen „allgemeinen Teils* an. Was soll
man anders tun? Wobhlverstanden! Ich bin ganz und gar der Meinung,
daß bei der Arbeit des Schriftstellers die Sichtung und Bewältigung des
Stoffes in allen seinen Einzelheiten und Besonderheiten das Erste ist; erst
wenn das gründlich erledigt ist, erwächst daraus die Blüte der allgemei-
nen Ideen. Aber für die Darstellungsweise wird es doch wohl vorteilhafter
sein, diese voranzustellen und den Schein auf sich zu nehmen, als wären
die Einzelheiten erst daraus entwickelt. Darin liegt nichts Unredliches;
wir wissen ja doch alle, wie das gemacht wird und gemacht werden muß,
wenn es richtig sein soll. —
Was ist „internationales Verwaltungsrecht“? Aus dem Vorwort dürfen
wir entnehmen, daß der Verfasser für die Abgrenzung dieses Begriffes