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von Gesichtspunkten ausgeht, mit welchen man nur einverstanden sein
kann: „Die Grenzen der öffentlichen Gewalt in Verwaltungssachen gegen-
über der öffentlichen Gewalt anderer Gemeinschaften zu ziehen, nicht
‚anders, wie es Aufgabe des internationalen Zivilrechts ist, diese Grenzen
für das Zivilrecht zu bestimmen“, das ist in der Tat die Aufgabe. Ein
richtiges Seitenstück zum sogenannten internationalen Zivilrecht also.
Ich sage „sogenannten“; denn welches die Grenzen der Wirksamkeit
seiner Zivilrechtssätze sein sollen, das bestimmt eben doch das natio-
nale Gesetz selbst. Dabei mögen ihm völkerrechtliche Pflichten. alige-
meine und besonders übernommene, maßgebende Beweggründe liefern für
die Art der Abgrenzung, die Abgrenzung selbst bleibt immer ein Stück
des nationalen Zivilrechts. EG. z. BGB. Art. 7ff.! International
nennt man das, weil sich daraus von selbst die Notwendigkeit für unsere
Gerichte ergibt, dazwischen auch fremdes Recht anzuwenden; überall näm-
lich, wo jener Abgrenzung gemäß unser Recht eine Lücke ließe, weil es
nach dem Anwendungsmaßstab, den es sich gesetzt hat, diesen Fall nicht
regeln will. Die Lücke wird ausgefüllt dadurch, daß wir, auch wo es nicht
ausdrücklich gesagt ist, auf einen Willen unseres Gesetzes schließen, es
solle nach dem gleichen Anwendungsmaßstabe dann auch entsprechend das
fremde Recht gelten. Und zwar gleichviel, ob dieses selber will oder nicht!
Auch diese Bestimmung ist unser nationales Recht. Völkerrechtliche Ver-
abredungen können dahinter stehen; das ändert die Natur dieses Rechtes
selbst nicht. Die Wissenschaft des sogenannten internationalen Privatrechts
ist nichts anderes als die Lehre von diesen nationalen Rechtsanwendungs-
maßstäben. Man stellt das gerne so dar, wie die verschiedenen und über-
einstimmenden Rechtsanwendungsmaßstäbe der Kulturstaaten nebeneinander
und ineinander wirken. Das ist Rechtsvergleichung.
Ganz in der gleichen Weise wird man dann unter internationalem Ver-
waltungsrecht die besondere Seite des nationalen Verwaltungsrechts zu ver-
stehen haben, nach welcher es seine Anwendungsmaßstäbe bestimmt. Das
umfaßt dann, wıe beim internationalen Zivilrechte, nicht bloß Rechtssätze,
sondern auch die Wirksamkeit der Einzelakte, Verwaltungsakte wie Urteile.
Aber der große Unterschied ist der, daß die entsprechende Anwendbarkeit
des fremden Verwaltungsrechts hier keineswegs so regelmäßig und selbst-
verständlich vor sich geht, Zivilrecht und Justiz müssen sein in jedem
einzelnen Fall, Verwaltungsrecht und behördliche Anordnung nicht ebenso.
Auf dem Gebiet des Zivilrechts läßt sich der Staat die entsprechende Mit-
arbeiterschaft des anderen gerne gefallen, so lange nicht Eigenwille und
Sonderinteresse dabei fühlbar werden. In der Verwaltung ist der Staat mit
seinem Eigenwillen und Sonderinteresse viel zu lebendig gegenwärtig; da
verhält sich jeder andere Staat spröde. Man kann ja nicht anders als hin-
nehmen, was er in seinem Herrschaftsbereiche gemacht hat, und damit rech-
nen als mit einer Tatsache, aber ihm „Folge geben‘, darauf weiter bauen