Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 28 (28)

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Ansichten übt der Verfasser eine weise Zurückhaltung, was für den Ver- 
fasser eines Lehrbuches eigentlich eine Pflicht sein sollte; mag auch für 
den unkritischen Studenten ein einseitig persönliches, temperamentvoll 
vorgetragenes System etwas Bestechendes haben, so ist es doch eine Gefahr 
für ihn, denn es verleitet zu Einseitigkeit und vermag nicht zu selbständigem 
Denken zu erziehen. 
Es ist übrigens wohl kein Zufall, daß es ein Amerikaner ist, der dieses 
Lehrbuch geschrieben hat. Nicht nur vereinigen die Amerikaner häufig das 
systematische Denken der Deutschen mit dem Wirklichkeitssinn der Eng- 
länder, die amerikanischen Gelehrten, bezw. die amerikanischen Universi- 
täten legen viel mehr Gewicht auf das Erzieherische, auf den Unterrichts- 
zweck, als es in der deutschen Wissenschaft im allgemeinen der Fall ist. 
Aus diesem Grunde wird auch einem Lehrbuch ein selbständiger Wert zu- 
erkannt, während der Verfasser eines deutschen Lehrbuchs, will er sich 
wissenschaftliche Anerkennung verschaffen, seine Darstellung mit kritischer 
telehrsamkeit und der Entwicklung persönlicher Auffassungen belasten muß. 
Es ist nicht wohl möglich und auch nicht nötig, die Ansichten GARNERS 
ım einzelnen zu kritisieren. Das Buch wıll eben mehr referieren, als Neues, 
Eigenes bringen. Nach einer Untersuchung über Wesen und Methode der 
Staatslehre (political science) behandelt der Verfasser, im wesentlichen nach 
der in deutscher Literatur üblichen Art, die Elemente, die Entstehung und 
die Formen des Staats. Ausführlich werden der Souveränitätsbegriff und 
ler Verfassungsbegriff erörtert. Einen beträchtlichen Umfang nehmen die 
Abschnitte über die positivrechtlichen Institutionen der Staatsangehörigkeit, 
der Organisation und Funktionen der Legislative, Exekutive und Gerichte 
ein. Jedem Abschnitt ist eine Zusammenstellung von Monographien, bzw. 
Abschnitten aus umfassenderen Werken vorangeschickt, welche dem Leser als 
erste Wegleitung zu eingehenderer Lektüre dienen soll. 
Wenn wir etwas in dem Buche vermissen, so ıst es einerseits eine 
Berücksichtigung der soziologischen Grundlagen des Staats, des Verhält- 
nisses von Wissenschaft und Recht, von Recht und Ethik, anderseits eine 
stärkere Berücksichtigung der historischen Entwicklung, speziell auch der 
Entwickung der politischen und staatsrechtlichen Ideen, die z. B. JELLINEK 
und HATSCHEK in so instruktiver Weise darstellen. Aber vielleicht hat 
der Verfasser gerade sich absichtlich nach der soziologischen und der 
rechtsgeschichtlichen Seite eine Beschränkung auferlegt nach dem Grund- 
satz: qui trop embrasse, mal etreint. 
Max Huber. 
Niemeyer, Theodor, Das Seekriegsrecht nach der Londoner 
Deklaration vom 26. Februar 1909. Berlin, J. Gutten- 
tag, 1910. 8. 39. 
Diese kleine Schrift, eine Zusammenfassung von zwei vom Verfasser
	        
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