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1910 in Berlin und Hamburg gehaltenen Vorträgen, behandelt in der Haupt-
sache die Konvention betr. Errichtung eines Oberprisengerichts und die
Londoner Deklaration; in gedrängter, aber übersichtlicher Form ist der
Inhalt dieser Abkommen dargestellt und im weitern werden, speziell im
Hinblick auf England, die Aussichten der Ratifikation der Deklaration und
der durch diese bedingten Prisengerichtskonvention erörtert.
Zur Ermittelung der Wahrscheinlichkeit einer Ratifikation untersucht
NIEMFYER die Kriegsmäßigkeit der Londoner Deklaration und er legt dabei
die früher in seinen „Prinzipien des Seekriegsrechts“ aufgestellten Maßstäbe
an deren Bestimmungen an. Weil die Deklaration einerseits dem obersten
Grundsatz der necessitas belli gerecht wird, anderseits die ebenfalls eine
politisch-militärische Realität repräsentierenden Interessen der Neutralen
hinreichend berücksichtigt, somit einen Ausgleich kollidierender, von Macht
getragener gleichwertiger Interessen darstellt, trägt sie in sich die Fähigkeit,
Recht zu bleiben, als Recht anerkannt zu sein.
Diese Maßstäbe muß das internationale Prisengericht selber auch ver-
wenden, wenn es gemäß Art. 7 der Konvention Recht zu finden hat. Diesem
viel berufenen Artikel schreibt NIEMEYER auch die Bedeutung zu, daß erst
durch ihn die prinzipielle Herrschaft des Rechts auf den Seekrieg ausgedehnt
worden sei, während vorher nur vereinzelte Sätze — die Pariser Dekla-
ration — bestanden, die im Grunde nur die Willkür sanktionierten.
Theoretisch dürfte dies anfechtbar sein. Einmal lag den Verfassern der
Prisengerichtskonvention jene Absicht fern, vielmehr glaubten sie bestehendes
Recht auszusprechen; dann stellt sich auch die Londoner Deklaration auf den
Boden, Recht nur zu formulieren, nicht neu zu schaffen. Tatsächlich jedoch
bringt wohl die Prisengerichtskonvention erst ein geschlossenes Rechtssystem
für den Seekrieg — aber nicht wegen jenes Artikels 7 allein, sondern vor
allem durch die Schaffung einer Instanz, welche die allgemeinen Normen
präzisiert und konkretisiert und die die willkürliche Auslegung der Blankett-
norımen verbietet.
Max Huber.
1. Das Staatsrecht des Großherzogtums Luxemburg.
Von Dr. Eyschen. 1910. Tübingen, Verlag von J. C. B. Mohr (Paul
Siebeck). M. 8.—, gebunden M. 10.—.
Im Jahre 1890 hat der Verfasser, damals Staatsminister in Luxemburg,
erstmals eine Darstellung des Staatsrechts des Großherzogtums Luxemburg
für das Handbuch des öffentlichen Rechts von Marquardsen, 4. Band,
1. Halbband, 4. Abteilung geliefert. Die hier gebotene erstmalige syste-
matische Entwicklung der eigenartigen völkerrechtlichen und staatsrecht-
lichen Verhältnisse des Großherzogtums Luxemburg fand auch in Deutsch-
land beifällige Aufnahme. Nunmehr unterzieht sich der Verfasser aufs
neue der Aufgabe, für den im Jahre 1910 erschienenen Band 11 des von