Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 28 (28)

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1910 in Berlin und Hamburg gehaltenen Vorträgen, behandelt in der Haupt- 
sache die Konvention betr. Errichtung eines Oberprisengerichts und die 
Londoner Deklaration; in gedrängter, aber übersichtlicher Form ist der 
Inhalt dieser Abkommen dargestellt und im weitern werden, speziell im 
Hinblick auf England, die Aussichten der Ratifikation der Deklaration und 
der durch diese bedingten Prisengerichtskonvention erörtert. 
Zur Ermittelung der Wahrscheinlichkeit einer Ratifikation untersucht 
NIEMFYER die Kriegsmäßigkeit der Londoner Deklaration und er legt dabei 
die früher in seinen „Prinzipien des Seekriegsrechts“ aufgestellten Maßstäbe 
an deren Bestimmungen an. Weil die Deklaration einerseits dem obersten 
Grundsatz der necessitas belli gerecht wird, anderseits die ebenfalls eine 
politisch-militärische Realität repräsentierenden Interessen der Neutralen 
hinreichend berücksichtigt, somit einen Ausgleich kollidierender, von Macht 
getragener gleichwertiger Interessen darstellt, trägt sie in sich die Fähigkeit, 
Recht zu bleiben, als Recht anerkannt zu sein. 
Diese Maßstäbe muß das internationale Prisengericht selber auch ver- 
wenden, wenn es gemäß Art. 7 der Konvention Recht zu finden hat. Diesem 
viel berufenen Artikel schreibt NIEMEYER auch die Bedeutung zu, daß erst 
durch ihn die prinzipielle Herrschaft des Rechts auf den Seekrieg ausgedehnt 
worden sei, während vorher nur vereinzelte Sätze — die Pariser Dekla- 
ration — bestanden, die im Grunde nur die Willkür sanktionierten. 
Theoretisch dürfte dies anfechtbar sein. Einmal lag den Verfassern der 
Prisengerichtskonvention jene Absicht fern, vielmehr glaubten sie bestehendes 
Recht auszusprechen; dann stellt sich auch die Londoner Deklaration auf den 
Boden, Recht nur zu formulieren, nicht neu zu schaffen. Tatsächlich jedoch 
bringt wohl die Prisengerichtskonvention erst ein geschlossenes Rechtssystem 
für den Seekrieg — aber nicht wegen jenes Artikels 7 allein, sondern vor 
allem durch die Schaffung einer Instanz, welche die allgemeinen Normen 
präzisiert und konkretisiert und die die willkürliche Auslegung der Blankett- 
norımen verbietet. 
Max Huber. 
1. Das Staatsrecht des Großherzogtums Luxemburg. 
Von Dr. Eyschen. 1910. Tübingen, Verlag von J. C. B. Mohr (Paul 
Siebeck). M. 8.—, gebunden M. 10.—. 
Im Jahre 1890 hat der Verfasser, damals Staatsminister in Luxemburg, 
erstmals eine Darstellung des Staatsrechts des Großherzogtums Luxemburg 
für das Handbuch des öffentlichen Rechts von Marquardsen, 4. Band, 
1. Halbband, 4. Abteilung geliefert. Die hier gebotene erstmalige syste- 
matische Entwicklung der eigenartigen völkerrechtlichen und staatsrecht- 
lichen Verhältnisse des Großherzogtums Luxemburg fand auch in Deutsch- 
land beifällige Aufnahme. Nunmehr unterzieht sich der Verfasser aufs 
neue der Aufgabe, für den im Jahre 1910 erschienenen Band 11 des von
	        
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