Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 28 (28)

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die Verantwortung für die Erreichung des ıhm gesteckten Lehrziels. 
Diese Verantwortlichkeit schließt auch für die Universitätslehrer die Ver- 
pflichtung in sich, auf Mittel und Wege zu sinnen, Vorkehrungen zu treffen, 
welche die derzeit beklagte Unzulänglichkeit des Universitätsunterrichts 
beheben und die Erreichung des ihm gesteckten Ziels sichern und fördern. 
Dahin gehört unseres Erachtens unter anderem die Einschränkung der der- 
zeitigenübermäßigen Universitätsferien, die eine Zeitverschwendung darstellen, 
wie sie sich kein anderer Unterrichtsbetrieb gestattet, hieher möchten wir 
auch rechnen das Bemühen der Professoren, mit den ihrer Unterweisung 
unterstellten Studierenden in regen Verkehr zu treten und so einen Einfluß 
auf sie zu gewinnen, der sich in Ratschlägen bezüglich der Einrichtung 
ihres Studiengangs, bezüglich der Anschaffung von Literatur u. dgl. praktisch 
äußern könnte; für manchen Studenten ist der plötzliche unvermittelte 
Uebergang aus der Gebundenheit und Unselbständigkeit des Gymnasial- 
betriebs in die volle, unbeschränkte akademische Freiheit mit Gefahren 
verbunden, denen der Anschluß an die Universitätslehrer und der Verkehr 
mit ihnen begegnen kann; vielleicht könnten die juristischen Fakultäten 
noch einen Schritt weiter gehen und im voraus einzelne jüngere Dozenten 
mit deren Einverständnis bezeichnen, welche sich bereit erklären, in den 
bezeichneten Richtungen den Studierenden mit Auskunft und Beratung an 
die Hand zu gehen. Diese freiwilligen Studienberater könnten unter Um- 
ständen dann auch sich mit den Vertretern der maßgebenden Verbindungen 
ins Benehmen setzen und durch diese weiteren Einfluß auf das Verhalten 
der ihnen angehörenden Studenten gewinnen; das Schlagwort der aka- 
demischen Freiheit darf von solcher Beeinflussung nicht abhalten, der Ge- 
nuß dieser Freiheit ist nicht Selbstzweck, er muß sich der Erreichung des 
Studienzwecks unterordnen. Das Beste in allen diesen Beziehungen muß 
aber die Persönlichkeit der Lehrer, ihr Vorbild und ihre Autorität tun, mit 
reglementierenden Vorschriften allein läßt sich hier nichts ausrichten. 
Schließlich stimmen wir dem Wunsche des Verfassers der vorliegenden 
Schrift zu: Die Reformbewegung möchte ihr hohes Ziel erreichen und eine 
neue Blüte der deutschen Juristenfakultäten herbeiführen zum Heile des 
heranwachsenden Juristenstandes und damit des ganzen deutschen Volkes 
und seiner künftigen Entwicklung. 
5. Die Grundlagen der Staatslehre Karl Theodor Welk- 
kers. Von Dr. jur. Wilhelm Ehrhard 1910. Wiesbaden, Verlag 
von J. F. Bergmann. 
KarMlTheodor Welcker1790—1869 studierte in Gießen und Heidel- 
berg die Rechte, schrieb schon als Student die Schrift „Die letzten Gründe 
von Reclft, Staat und Strafe“, habilitierte sich 1813 zu Gießen und war nach- 
einander Professor der Rechte in Kiel, Heidelberg, Freiburg; in Verbindung 
mit K. v. Rotteck gab er das „Staatslexikon“ heraus, 3. Aufl, Leipzig,
	        
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