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Hor'tzeEis („Wegerecht“ in MischLuRs und ULBRICHs Oester. Staatswörter-
buch, 2. Auflage, 4. Bd. 1909 S. 951—967) aufwies, liefert das vorliegende
Werk eine umfassende, überaus gründliche, gut geschriebene Darstellung
der rechtlich wesentlichsten Fragen in dieser Materie. Es behandelt in
ausführlichen Erörterungen den Begriffdesöffentlichen Weges
in seinen zwei Erscheinungsformen als von der Öffentlichen Verwaltung
ausdrücklich gewidmete und als durch unvordenkliche
Verjährung tatsächlich entstandene Kommunikation. Es bespricht die
Frage der administrativen Zuständigkeit zur Entscheidung über die
Oeffentlichkeit einer Kommunikation, kritisiert mit Recht die in der öster-
reichischen Praxis überhandnehmende Anerkennung der autonomen Behör-
den (Gemeinde und Landesausschuß) als Entscheidungsinstanz für die Oeffent-
lichkeit von Gemeinde- und Bezirkswegen und vindiziert dafür die allge-
meine Zuständigkeit der staatlichen Verwaltungsbehörden. Nur allzu
leicht überließ die Praxis der staatlichen Verwaltungsbehörden die Ent-
scheidung so mancher wichtiger Verwaltungsfragen (so beispielsweise auch
die Frage der Zuschläge autonomer Körperschaften zu den Staatssteuern)
den autonomen Behörden (die vielfach zu solchen Entscheidungen unge-
eignet sind), obschon keine zwingende Rechtsvorschrift eine solche Abdi-
kation der Staatsbehörden verlangte, im Gegenteile, die kraft des $11 des
Gesetzes vom 19. Mai 1868 noch immer ungeändert aufrecht bestehende
Zuständigkeitsordnung vom 19. Januar 1853 (Reichsgesetzblatt Nr. 10) die
Kompetenz der staatlichen Verwaltungsbehörden in alien solchen Streit-
{ragen außer Zweifel gestellt hatte. — In dem Abschnitte über das Eigen-
tum an öffentlichen Wegen sind wertvolle Beiträge zur Ergrün-
dung des verwaltungsrechtlichen Inhalts des Bürgerlichen Gesetzbuchs ent-
halten. Es weist hier der Verfasser die Konstruktion des eigenartigen
publizistischen Eigentums zurück; freilich steht damit nicht durchaus im
Einklange die weiterhin von ihm vertretene Anschauung, daß die Zuge-
stehung von Sonderbefugnissen auf öffentlichen Wegen (z. B. zur Legung
von Schienen, von Gasröhren und dergl.) zwar für die im Eigentume öffent-
licher Gebietskörperschaften befindlichen Wege ein Verwaltungsakt, da-
gegen für die im Privateigentume anderer Rechtssubjekte stehenden öffent-
lichen Wege ein Geschäft privatrechtlicher Natur sein soll. Mit dieser An-
schauung tritt der Verf. in Gegensatz zu der Praxis der österr. Verwal-
tungsbehörden und Gerichte, wornach derlei Sonderrechte immer dann
privatrechtlich zu beurteilen sind, wenn nicht spezielle gesetzliche Vor-
schriften, insbesondere Bauordnungen und Straßenpolizeigesetze, sie als
Gegenstand der Verleihung durch Verwaltungsbehörden erklärt haben. Wie
die tatsächlichen Verhältnisse in Oesterreich — infolge der vorher erwähnten
Ueberantwortung obrigkeitlicher Verwaltungsbefugnisse an die Gemeinden
und Landesausschüsse — liegen, ist der privatrechtliche Gesichtspunkt in
dieser Frage gewiß noch immer das kleinere Uebel! — Eben im Hinblicke