Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 28 (28)

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Hor'tzeEis („Wegerecht“ in MischLuRs und ULBRICHs Oester. Staatswörter- 
buch, 2. Auflage, 4. Bd. 1909 S. 951—967) aufwies, liefert das vorliegende 
Werk eine umfassende, überaus gründliche, gut geschriebene Darstellung 
der rechtlich wesentlichsten Fragen in dieser Materie. Es behandelt in 
ausführlichen Erörterungen den Begriffdesöffentlichen Weges 
in seinen zwei Erscheinungsformen als von der Öffentlichen Verwaltung 
ausdrücklich gewidmete und als durch unvordenkliche 
Verjährung tatsächlich entstandene Kommunikation. Es bespricht die 
Frage der administrativen Zuständigkeit zur Entscheidung über die 
Oeffentlichkeit einer Kommunikation, kritisiert mit Recht die in der öster- 
reichischen Praxis überhandnehmende Anerkennung der autonomen Behör- 
den (Gemeinde und Landesausschuß) als Entscheidungsinstanz für die Oeffent- 
lichkeit von Gemeinde- und Bezirkswegen und vindiziert dafür die allge- 
meine Zuständigkeit der staatlichen Verwaltungsbehörden. Nur allzu 
leicht überließ die Praxis der staatlichen Verwaltungsbehörden die Ent- 
scheidung so mancher wichtiger Verwaltungsfragen (so beispielsweise auch 
die Frage der Zuschläge autonomer Körperschaften zu den Staatssteuern) 
den autonomen Behörden (die vielfach zu solchen Entscheidungen unge- 
eignet sind), obschon keine zwingende Rechtsvorschrift eine solche Abdi- 
kation der Staatsbehörden verlangte, im Gegenteile, die kraft des $11 des 
Gesetzes vom 19. Mai 1868 noch immer ungeändert aufrecht bestehende 
Zuständigkeitsordnung vom 19. Januar 1853 (Reichsgesetzblatt Nr. 10) die 
Kompetenz der staatlichen Verwaltungsbehörden in alien solchen Streit- 
{ragen außer Zweifel gestellt hatte. — In dem Abschnitte über das Eigen- 
tum an öffentlichen Wegen sind wertvolle Beiträge zur Ergrün- 
dung des verwaltungsrechtlichen Inhalts des Bürgerlichen Gesetzbuchs ent- 
halten. Es weist hier der Verfasser die Konstruktion des eigenartigen 
publizistischen Eigentums zurück; freilich steht damit nicht durchaus im 
Einklange die weiterhin von ihm vertretene Anschauung, daß die Zuge- 
stehung von Sonderbefugnissen auf öffentlichen Wegen (z. B. zur Legung 
von Schienen, von Gasröhren und dergl.) zwar für die im Eigentume öffent- 
licher Gebietskörperschaften befindlichen Wege ein Verwaltungsakt, da- 
gegen für die im Privateigentume anderer Rechtssubjekte stehenden öffent- 
lichen Wege ein Geschäft privatrechtlicher Natur sein soll. Mit dieser An- 
schauung tritt der Verf. in Gegensatz zu der Praxis der österr. Verwal- 
tungsbehörden und Gerichte, wornach derlei Sonderrechte immer dann 
privatrechtlich zu beurteilen sind, wenn nicht spezielle gesetzliche Vor- 
schriften, insbesondere Bauordnungen und Straßenpolizeigesetze, sie als 
Gegenstand der Verleihung durch Verwaltungsbehörden erklärt haben. Wie 
die tatsächlichen Verhältnisse in Oesterreich — infolge der vorher erwähnten 
Ueberantwortung obrigkeitlicher Verwaltungsbefugnisse an die Gemeinden 
und Landesausschüsse — liegen, ist der privatrechtliche Gesichtspunkt in 
dieser Frage gewiß noch immer das kleinere Uebel! — Eben im Hinblicke
	        
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