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ıbhängigen Gemeinwesen besaßen nur zum Teil die geschilderten
Befugnisse; auch haben die Landsgemeinden im Laufe der Jahr-
ıunderte Abänderungen erfahren, in den wesentlichen Zügen
'edoch blieb das Bild der Institution unverändert.
Anders organisiert wurden in der Schweiz die Tagungen des
Volks für die größern Territorien von Graubünden, Wallis,
Bern,Zürich,Luzern, Freiburg. Im heutigen Graubünden
rereinigten sich die Gemeinden zu Hochgerichten und diese zu
den drei rhätischen Bünden, die sich eine gemeinsame Verfas-
sung gaben. Abwechselnd trat jedes Jahr in einem der Bünde
der allgemeine Bundestag zusammen, der aus den Boten der
Gremeinden bestand. Er beriet die Landesfragen und arbeitete
die Gesetze aus; dann wurde über alles nur einigermaßen Wich-
tige inden Gemeinden abgestimmt. „Denn Alles“, schrieb VULPIUS,
ein bündnerischer Geschichtsschreiber, „geschieht ad referendum,
und wie die Gemeinden befinden, dabei muß es bleiben.“ Jede
Gemeinde hatte nach dem Herkommen eine oder mehrere Stimmen.
Im Wallis traten zweimal im Jahre die Boten der sieben Tal-
schaften, Zehnen geheißen (die Centen der deutschen Gauver-
fassung ?), zusammen; sie nahmen dann ihre wichtigen Beschlüsse
ad referendum der Zehnen und jeder Zehnen stimmte mit einer
Stimme. In Bern stellte die Regierung von Zeit zu Zeit Volks-
anfragen, von denen die älteste, die man kennt, vom Jahre 143%
datiert. Es holte die Regierung die Meinung der Leute in den
Aemtern ein, die sich an den Ding- oder Malstätten versammelten;
die Mehrheit in jedem Amte wurde bei der Zusammenrechnung
als eine Stimme gezählt. Aehnlich richtete in Zürich der Rat
Berichterstattungen an die Zünfte der Stadt und die Kirchhören
(Kirchgemeinden) der Landschaft, um die Volksmeinung zu er-
fahren. Die Antworten geschahen hier nicht mit Ja und Nein,
sondern in beliebigen Erklärungen. In Luzern beriet die Regie-
rung bei Kriegszügen, Bündnissen und Steuerauflagen die Amts-
gemeinden. Auch Freiburg kann noch Erwähnung finden, denn