Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 28 (28)

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ausprägt. Das gleiche gilt von der Gruppierung nach Unternehmungen. 
3. Mit den Urkundenwesen beschäftigt sich K. immer nur nebenher. 
Es genügt ihm im wesentlichen, festzustellen, daß Beurkundungen keine 
rechtsgeschäftlichen, sondern rechtshandlungsmäßige Verwaltungsakte sind. 
Zugegeben! Es ist aber nicht zu übersehen, daß im Urkundenwesen ein 
enormes Stück fortgesetzter, staatlicher Arbeit zu ganz eigenartiger Funktion 
zusammengeschlossen ist. Man sehe von den Einzelurkunden ab und denke 
nur an die Sammelurkunden, die zahlreichen Listen, Kataster, Matrikeln 
usw., deren fortlaufende Führung fast in allen Zweigen der Verwaltung 
eine große Rolle spielt, man denke z.B. an die Rekrutierungsstammrollen, 
die Wählerlisten, Steuerlisten, Konsularmatrikeln, Schullisten, Genossen- 
schaftskataster, Konkurslisten usw. Die rechtliche Bedeutung dieser Listen 
etc. ist eine sehr verschiedene (konstitutive oder deklaratorische), ihre 
Hauptfunktion erschöpft sich nicht mit dem, was man im Prozeß Beweis- 
kraft nennt. Sie sind das papierene Gedächtnis, eine fortwährende Infor- 
mationsquelle der Verwaltung und bilden eine Grundlage der fortlaufenden 
Tätigkeit ganzer Dienstzweige. Auf die Führung derselben und die Ver- 
wendung dieser Informationsquellen beziehen sich besondere Befehls- und 
(eschäftsgruppen, die durch die Charakteristik der Beurkundungen als 
rechtshandlungsmäßiger Staatsakte keinesweges hinreichend bestimmt zu 
sein scheinen. 
In dem ganzen vom Geschäftsinhalt handelnden 2. Ab- 
schnitt (S. 45—135), der systematisch den Hauptinhalt des Werkes bildet, 
zeigt sich im übrigen eine bedeutende Dispositions- und Unterscheidungs- 
kraft. 
Auch nach zwei anderen Richtungen macht sich die rechtsgeschäft- 
liche Analyse des Verwaltungsaktes störend geltend. 
Das Verwaltungsgeschäft verliert seine volle Bedeutung nicht nur in 
der tatsächlichen Würdigung, sondern auch in der rechtlichen Gesamt- 
anschauung, wenn man die „rechtsgeschäftlichen® von den tatsächlichen 
Handlungen so strikte scheidet. Es ist doch mindestens zu bedenken, daß 
auch die letzteren unter einer rechtlichen Verantwortlichkeit, nämlich unter 
der dienstrechtlichen stehen, wie das ja im großen in der Ministerverant- 
wortlichkeit, im kleinen in der Dienstpflicht aller Beamten zum Ausdruck 
kommt. 
Ferner, wo bleibt das innere System der Rangordnung der Dienstbe- 
fehle und sonstigen Verfügungen ? Und der weittragende Unterschied zwi- 
schen leitenden und vollziehenden Verfügungen, zwischen Leitung und Auf- 
sicht, zwischen pflegenden und polizeilichen Verfügungen? Alle diese Unter- 
schiede werden bei der rechtsgeschäftlichen Betrachtung nicht hinreichend 
als Artunterschiede erkannt und gewürdigt. 
Zwei grundlegenden Anschauungen K.s kann nicht beigetreten werden. 
Er „nennt“ das Amt ein Rechtsverhältnis (S. 105). Wenn es sich da-
	        
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