Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 28 (28)

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leihungen wird auch das Enteignungsrecht als ein Anspruch gegen den 
Staat auf Geltendmachung seines Enteignungsrechtes richtig konstruiert 
(S. 91). Bei den „sonstigen publizistischen Versprechen“ (S. 92 ff.) bleibt 
Einiges fraglich. Zutreffend ist auch die Unterscheidung des polizeilichen 
Genehmigungsaktes und der Einräumung durch den Eigentümer bei Ver- 
leihung von Nutzungsrechten an öffentlichen Sachen (S. 97 ff.). Unter den 
Verwaltungsakten, welche Privatrechte verleihen, ist (S. 98) vorweg die Pa- 
tenterteilung genannt. K. nennt den Akt schlechthin konstitutiv. Das ist 
nicht richtig, denn ein Recht ist schon vorher da aus der Erfindung, und 
dieses ist der Grund des Einspruchsrechtes des bestohlenen Erfinders und 
des Anspruchs auf Patent (vgl. darüber meine Abhandlung in den An- 
nalen d. D. Rs. Jhg. 1897 8. 409 ff... Konstitutiv ist nur die Umprägung des 
Rechtes nach seinem Inhalt, welche durch die Erteilung des Patentes er- 
folgt. S. 99 bleibt unklar, welches das „echte Recht“ sein soll, dessen Aus- 
übung durch die Konzession erst erlaubt wird. 
Unter den „Rechtsverhältnisse und Rechtslagen schaffenden Verfügungen*® 
($ 13 S. 104 ff.) werden vor allem Verleihungen von Statusrechten und Be- 
amtenernennungen verstanden. Die Wahl wird hier der Ernennung als 
„ganz gleichartig“ erklärt (S. 106). Wahl als Verfügung ? Daß K. die Ein- 
stellung in das Heer der Beamtenernennung grundsätzlich gleichstellt (S. 106), 
zeigt, wie wenig er die Bedeutung der allgemeinen gesetzlichen Spezial- 
pflichten würdigt. Ist etwa auch die Einweisung schulpflichtiger Kinder in 
die Schule der Ernennung ihrer Lehrer „grundsätzlich“ gleichzustellen ? 
Die Verleihung öffentlicher Unternehmungen (S. 106 ff.) wird nach 
O. MAYER der Verleihung des Öffentlichen Amts mit Recht an die Seite 
gestellt, doch bleibt u. a. der Unterschied, daß jenes mit der Verleihung 
meist erst geschaffen wird, während dieses schon besteht. 
Die konstitutiven Beurkundungen gehörten m.E. auch zu den „Rechts- 
lagen schaffenden Verfügungen“. 
Die $$ 14 und 15 handeln dann von den sachenrechtlichen, rechtschaffen- 
den Verfügungen und von den rechtsverändernden und rechtsvernichtenden 
Verfügungen. Hier wirkt die Scheidung der rechtsgeschäftlichen und rechts- 
handlungsmäßigen Verwaltungsakte störend, weil doch beide nur zusammen 
ein vollständiges Bild behördlicher Tätigkeit geben können. Wieso durch 
Versetzung in ein anderes Amt von gleichem Rang und Diensteinkommen 
(S. 115) eine „Rechtsveränderung“ vor sich gehen soll, ist nicht einzusehen. 
S. 120 legt K. den Begriff des Privilegs ad acta; nicht ganz mit Recht! 
Die alte rechtliche und die große tatsächliche Bedeutung, die er in der Gegen- 
wart der „Verwaltungspraxis“ hat, kommt ihm im geltenden Recht allerdings 
nicht zu. Ein Privileg ist und bleibt es, wenn ein Rechtsvorteil nach Rechts- 
vorschrift nur einer bestimmten Klasse ohne entsprechende Gegenleistung 
zugeteilt werden kann. Gesetzliche Privilegien solcher Art gibt es in 
Menge, z. B. die ganze Arbeiterversicherung, die Vorzüge der öffentlichen
	        
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