Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 28 (28)

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auch hier ist wenigstens eine Volksbefragung vorgekommen. 
Im Jahre 1449 ließ der damalige Landesherr Albrecht von 
Oesterreich auf dem Lande Versammlungen der Zinsbauern ab- 
halten und ihre Beschwerden zusammenstellen, worauf er die 
Ratsherrn gefangen setzte und eine Neuwahl des Rats anordnete. 
Auch schweizerische Kriegsgemeinden hat es gegeben, 
Landsgemeinden im Felde. Wiederholt überließ das Heer den Ent- 
scheid über die Kriegsangelegenheiten und Friedensschlüsse nicht 
den Hauptleuten und mit ins Feld gezogenen Ratsherren, sondern 
es traf ihn selbst. Wahrscheinlich stimmte dann jedes kantonale 
Kontingent für sich ab und galt die Mehrheit eines jeden für 
eine Stimme. 
Die eidgenössische Tagsatzung, das Staatenhaus 
der Schweiz, war ein repräsentativer Körper, aber die Volks- 
gesetzgebung hatte an seinen Beschlüssen insoferne Anteil, als 
diese von den Tagsatzungsgesandten ad referendum genommen 
und von den Kantonen selbst genehmigt werden mußten, in den 
Kantonen mit Landsgemeindeverfassung also von den Lands- 
gemeinden. 
Auch zwei eidgenössische Landsgemeinden, 
ich meine Versammlungen, zu denen Einwohner mehrerer Kantone 
erschienen, sind abgehalten worden. Zu Sumiswald und zu Huttwil 
im Kanton Bern kamen im Jahre 1653 die aufständischen Bauern 
der Mittelschweiz zusammen, das erste Mal 1000, das zweite Mal 
5000 Mann stark, und beschworen den „Bundesbrief“, eine neue 
Verfassung, die freilich keine Geltung erlangt hat, da der 
Aufstand niedergeworfen wurde. 
Alle diese Gattungen von Volksabstimmungen fanden statt 
durch die Bürger wenigstens einer Talschaft, oft auch eines 
größern Staats. Daneben hat sich aber in der Schweiz die Volks- 
versammlung noch weiter erhalten in vielen Städten, in einigen 
davon Jahrhunderte lang, in andern selbst bis zur Zeit der fran- 
zösischen Revolution. Dorthin gehören Bern, Luzern, Zug
	        
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