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auch hier ist wenigstens eine Volksbefragung vorgekommen.
Im Jahre 1449 ließ der damalige Landesherr Albrecht von
Oesterreich auf dem Lande Versammlungen der Zinsbauern ab-
halten und ihre Beschwerden zusammenstellen, worauf er die
Ratsherrn gefangen setzte und eine Neuwahl des Rats anordnete.
Auch schweizerische Kriegsgemeinden hat es gegeben,
Landsgemeinden im Felde. Wiederholt überließ das Heer den Ent-
scheid über die Kriegsangelegenheiten und Friedensschlüsse nicht
den Hauptleuten und mit ins Feld gezogenen Ratsherren, sondern
es traf ihn selbst. Wahrscheinlich stimmte dann jedes kantonale
Kontingent für sich ab und galt die Mehrheit eines jeden für
eine Stimme.
Die eidgenössische Tagsatzung, das Staatenhaus
der Schweiz, war ein repräsentativer Körper, aber die Volks-
gesetzgebung hatte an seinen Beschlüssen insoferne Anteil, als
diese von den Tagsatzungsgesandten ad referendum genommen
und von den Kantonen selbst genehmigt werden mußten, in den
Kantonen mit Landsgemeindeverfassung also von den Lands-
gemeinden.
Auch zwei eidgenössische Landsgemeinden,
ich meine Versammlungen, zu denen Einwohner mehrerer Kantone
erschienen, sind abgehalten worden. Zu Sumiswald und zu Huttwil
im Kanton Bern kamen im Jahre 1653 die aufständischen Bauern
der Mittelschweiz zusammen, das erste Mal 1000, das zweite Mal
5000 Mann stark, und beschworen den „Bundesbrief“, eine neue
Verfassung, die freilich keine Geltung erlangt hat, da der
Aufstand niedergeworfen wurde.
Alle diese Gattungen von Volksabstimmungen fanden statt
durch die Bürger wenigstens einer Talschaft, oft auch eines
größern Staats. Daneben hat sich aber in der Schweiz die Volks-
versammlung noch weiter erhalten in vielen Städten, in einigen
davon Jahrhunderte lang, in andern selbst bis zur Zeit der fran-
zösischen Revolution. Dorthin gehören Bern, Luzern, Zug