Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 28 (28)

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zende Systematik, leicht verständliche Ausdrucksweise, Herausarbeitung 
scharf umrissener Begriffe und ausführliche, dabei aber trotz der Fülle des 
Stoffes nicht erdrückende Darstellung des Werdens und Gewordenseins der 
einzelnen Rechtsinstitute. 
Das Werk zerfällt, sehen wir von der Einleitung (S. 1—78), die einen 
Ueberblick über Begriff und Grundlagen des Völkerrechts gibt, sowie der 
„geschiedkundig Oververzicht* (S. 79—160), die freilich mehr eine Ge- 
schichte der Völkerrechtswissenschaft als des Völkerrechts darstellt, 
ab, in zwei Hauptteile. In bewußtem Anschluß an BULMERINCQ hat ihnen 
der Verfasser die Ueberschrift „materielles“ (Band 1) und „formelles Recht“ 
(Band 2) gegeben. Logisch durchaus zutreffend gliedert sich Band 1 in 
drei weitere Abschnitte: Subjekte des Völkerrechts (S. 161—321), Objekte 
(S. 322—499) und Vertragsrecht (S. 499—556), während Band 2 unter der 
Sammelüberschrift „formelles Recht“ in vier Abschnitten die Lehre von 
Staatsorganen (S. 1—91), von den Staatsstreitigkeiten (S. 92—179), das 
Kriegs- (S. 180—365) und Neutralitätsrecht (S. 366—494) behandelt. Mit 
der Subsumtion des letzteren Rechtsinstituts unter den Begriff „formelles 
Recht“ vermag ich mich indessen nicht ganz einverstanden zu erklären. Das 
Neutralitätsrecht ist zweifellos materieller Natur. Freilich verbot sich seine 
Aufnahme in Band 1. Denn es war in der Tat aus logischen Gründen 
nicht angängig, die Rechte und Pflichten der Neutralen vor dem Kriegs- 
recht zu behandeln. Vielleicht hätte der Verfasser die hier angedeuteten 
Bedenken bis zu einem gewissen Grade vermeiden können, wenn er dem 
Kriegs- und Neutralitätsrecht eine gemeinsame Ueberschrift gegeben 
und dann innerhalb dieses Abschnitts weitere Einteilungen vorge- 
nommen hätte, anstatt den drei Unterabteilungen des formellen Rechts das 
Neutralitätsrecht selbständig an die Seite zu stellen. Ist somit diese Glie- 
derung des zweiten Bandes nicht vollkommen geglückt, so möchte ich 
doch um dieses einen Punktes willen keineswegs die Zweiteilung des 
Werkes, die eine willkürliche Aneinanderreihung der einzelnen Rechts- 
institute vermeidet, missen, 
Es kann hier nicht meine Aufgabe sein, eine detaillierte Inhaltsangabe 
zu geben. Vielmehr möchte ich nur auf die Abschnitte hinweisen, die ich 
für besonders bedeutsam halte oder mit denen ich mich wegen der in 
ihnen ausgesprochenen Auffassung nicht einverstanden erklären kann. Ich 
nenne in erster Hinsicht zunächst die scharfe Abgrenzung des Völkerrechts 
gegenüber anderen Begriffen, insbesondere der Politik (S. 10 u, 22 ff... Die 
Untersuchungen DE LOUTERs im Sinne einer scharfen Herausarbeitung des 
Trennenden und Verbindenden zwischen dieser und dem Staatenrecht, die 
ihn zu der Annahme von Wechselbeziehungen zwischen beiden Begriffen 
führen, sind charakteristisch für die Stellungnahme überhaupt, die er zu 
Zweifelsfragen einnimmt, und die ihn fast stets zur Annahme einer mitt- 
leren Linie führt. 
Archiv des öffentlichen Rechte. XXVIII 213. 27
	        
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