Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 28 (28)

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Weiter möchte ich hinweisen auf seine Ausführungen über die positive 
Natur des Völkerrechts, die inm wichtig genug erschien, dem ganzen Werk 
den Titel zu geben, auf seine Auseinandersetzung mit den „Leugnern des 
Völkerrechts*, vor allem aber auf die Abschnitte des ersten Teils, die 
von den Subjekten des Völkerrechts handeln (S. 161 ff.) Nachdem er hier, 
unter treffender Widerlegung abweichender Auffassungen, insbesondere 
FASQUALE FIORES, sich zu dem Satz bekannt hat, daß nur Staaten Subjekte 
des Völkerrechts sein können, zeigt er, daß es keineswegs identisch ist, 
Subjekt des Völkerrechts zu sein und „Rechte innerhalb der menschlichen 
Verkehrsbeziehungen“ zu besitzen. Das Beispiel des Papstes, dessen Stellung 
auf dem italienischen Garantiegesetz beruht, beweist die Richtigkeit dieser 
Auffassung DE LOUTERs. 
Eingehende und vertiefende Betrachtung findet die Lehre von Begriff 
und Wesen der Souveränität, die er, anknüpfend an seinen Aufsatz „Het 
begrip van souvereiniteit* in den Mitteilungen der Königlich Nieder- 
ländischen Akademie der Wissenschaften, entwickelt. Mit Recht wendet 
er sich (8. 171) gegen die Einteilung einer „in- und uitwendigen Souvereini- 
teit“, für ihn ist der Begriff ein einheitlicher, nur von verschiedenen Stand- 
punkten aus besehen (S. 175). Kann ich mich mit seiner Auffassung von 
der Souveränität im allgemeinen, bei der er im wesentlichen auf dem 
Standpunkt der modernen Staatslehre, insbesondere JELLINEKs, steht, ein- 
verstanden erklären, so gilt dies weniger von einigen im Zusammenhang 
mit der Souveränitätslehre behandelten Fragen. Zunächst von seiner Pole- 
mik gegen SIRMAGIEFF (S. 177), der so viele Arten der Halbsouveränität 
annimmt, als es abhängige Staaten gibt. Denn bei der Vielgestaltigkeit 
und der Verschiedenheit der Gebilde, die unter diesem Namen begriffen 
werden, kann man sich in der Tat kaum damit begnügen, die bekannte Zwei- 
teilung in Lehnsstaaten und Protektorate, von denen erstere, durch eine Art von 
Verknechtung entstanden, den Keim der Vernichtung durch den Suzerän, 
letztere, aus freiwilligem Vertrag hervorgegangen, die Tendenz der Ver- 
selbständigung aufweisen sollen, vorzunehmen. Auch die letztere Unter- 
scheidung trifft, wie die Staatenpraxis beweist, nicht unbedingt zu. Richtig 
ist an der Auffassung, daß jedes staatliche Abhängigkeitsverhältnis einen 
transitorischen Zustand darstellt, der notwendig zu einer Inkorporation 
oder zu einer Losreißung führt. 
Weiter kann ich auch DE LOUTER nicht beitreten, wenn er dem Staaten- 
bund Rechtspersönlichkeit zusprechen will. Er widerspricht sich selbst, 
wenn er, als Vertreter der richtigen Auffassung, daß nur Staaten Subjekte 
des Völkerrechts sein können, und nachdem er selbst erklärt, daß der 
Staatenbund kein Staat sei, ihm nichtsdestoweniger Rechtssubjektivität zu- 
billigt, weil er eine Staatenmehrheit darstelle, die als internationale Rechts- 
person erscheine. (S. 206: hij is dus geen staat, maar eene pluraliteit van 
staaten, die als internationaal rechtspersoon verschijnt). Und ebensowenig
	        
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