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Weiter möchte ich hinweisen auf seine Ausführungen über die positive
Natur des Völkerrechts, die inm wichtig genug erschien, dem ganzen Werk
den Titel zu geben, auf seine Auseinandersetzung mit den „Leugnern des
Völkerrechts*, vor allem aber auf die Abschnitte des ersten Teils, die
von den Subjekten des Völkerrechts handeln (S. 161 ff.) Nachdem er hier,
unter treffender Widerlegung abweichender Auffassungen, insbesondere
FASQUALE FIORES, sich zu dem Satz bekannt hat, daß nur Staaten Subjekte
des Völkerrechts sein können, zeigt er, daß es keineswegs identisch ist,
Subjekt des Völkerrechts zu sein und „Rechte innerhalb der menschlichen
Verkehrsbeziehungen“ zu besitzen. Das Beispiel des Papstes, dessen Stellung
auf dem italienischen Garantiegesetz beruht, beweist die Richtigkeit dieser
Auffassung DE LOUTERs.
Eingehende und vertiefende Betrachtung findet die Lehre von Begriff
und Wesen der Souveränität, die er, anknüpfend an seinen Aufsatz „Het
begrip van souvereiniteit* in den Mitteilungen der Königlich Nieder-
ländischen Akademie der Wissenschaften, entwickelt. Mit Recht wendet
er sich (8. 171) gegen die Einteilung einer „in- und uitwendigen Souvereini-
teit“, für ihn ist der Begriff ein einheitlicher, nur von verschiedenen Stand-
punkten aus besehen (S. 175). Kann ich mich mit seiner Auffassung von
der Souveränität im allgemeinen, bei der er im wesentlichen auf dem
Standpunkt der modernen Staatslehre, insbesondere JELLINEKs, steht, ein-
verstanden erklären, so gilt dies weniger von einigen im Zusammenhang
mit der Souveränitätslehre behandelten Fragen. Zunächst von seiner Pole-
mik gegen SIRMAGIEFF (S. 177), der so viele Arten der Halbsouveränität
annimmt, als es abhängige Staaten gibt. Denn bei der Vielgestaltigkeit
und der Verschiedenheit der Gebilde, die unter diesem Namen begriffen
werden, kann man sich in der Tat kaum damit begnügen, die bekannte Zwei-
teilung in Lehnsstaaten und Protektorate, von denen erstere, durch eine Art von
Verknechtung entstanden, den Keim der Vernichtung durch den Suzerän,
letztere, aus freiwilligem Vertrag hervorgegangen, die Tendenz der Ver-
selbständigung aufweisen sollen, vorzunehmen. Auch die letztere Unter-
scheidung trifft, wie die Staatenpraxis beweist, nicht unbedingt zu. Richtig
ist an der Auffassung, daß jedes staatliche Abhängigkeitsverhältnis einen
transitorischen Zustand darstellt, der notwendig zu einer Inkorporation
oder zu einer Losreißung führt.
Weiter kann ich auch DE LOUTER nicht beitreten, wenn er dem Staaten-
bund Rechtspersönlichkeit zusprechen will. Er widerspricht sich selbst,
wenn er, als Vertreter der richtigen Auffassung, daß nur Staaten Subjekte
des Völkerrechts sein können, und nachdem er selbst erklärt, daß der
Staatenbund kein Staat sei, ihm nichtsdestoweniger Rechtssubjektivität zu-
billigt, weil er eine Staatenmehrheit darstelle, die als internationale Rechts-
person erscheine. (S. 206: hij is dus geen staat, maar eene pluraliteit van
staaten, die als internationaal rechtspersoon verschijnt). Und ebensowenig