Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 28 (28)

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handeln (S. 51—72), und in denen er mit Recht verlangt, daß das Mutter- 
land im Gegensatz zum Ausbeutungssystem von vornherein einen Teil der 
kolonialen Ausgaben als eigenen Bedarf ansehe (S. 5l, 55), und daß insbe- 
sondere eine Scheidung in Zivilverwaltungs- und Militärbedarf einzutreten 
habe, der Reichszuschuß aber auf letzteren zu beschränken sei (S. 58, 59), 
vermögen wir unbedenklich zuzustimmen. 
Der zweite Teil des Werkes ist der kolonialen Kommunalverwaltung 
gewidmet. Hierunter versteht der Verfasser die Verwaltung der Angelegen- 
heiten einzelner Landesteile und Bevölkerungsgruppen durch den organi- 
sierten Kommunalverband. Es ist RADLAUER durchaus beizutreten, wenn 
er sich, im Gegensatz zu DERNBURG und trotz der in der Errichtung der 
Kommunalverbände notwendig liegenden Schmälerung der kolo- 
nıialen Selbstverwaltung für ihre Einführung, bezw. Ausgestaltung nach- 
drücklich ausspricht. Besonders treffend scheinen mir seine Ausführungen, 
soweit sie die Behandlung der Eingeborenen zum Gegenstande haben. Mit 
Recht tritt er hier im Prinzip für getrennte Gemeinden ein, um die Rei- 
bungsflächen zwischen Europäern und Eingeborenen nicht noch unnütz zu 
vermehren. 
An diese kolonialpolitischen Erwägungen schließt sich dann, wie im 
ersten Teil, eine eingehende vergleichende Darstellung der Kommunalver- 
waltung in außerdeutschen Kolonien (S. 80—115) und der Landes- und 
Kommunalverwaltung in den deutschen Schutzgebieten (S. 115— 196), wobei 
auch die bekannte Streitfrage über die Tragweite des Art. 15 des Schutz- 
gebietsgesetzes eingehende Behandlung erfährt. 
Der Zweck dieser Besprechung verbietet mir, auf RADLAUERS Aus- 
führungen im einzelnen näher einzugehen. Was ich wollte, war, die Auf- 
merksamkeit auf ein Buch zu lenken, das sich durch gründliche Be- 
handlung schwieriger Probleme des stiefmütterlich behandelten Kolonial- 
rechts einen Platz in der Literatur des Staatsrechts geschaffen hat. 
Frankfurt a. M. Dr. Karl Strupp. 
Quabbe, Dr. Georg, Die völkerrechtliche Garantie, 1911. (54. 
Heft der Abhandlungen aus dem Staats- und Verwaltungsrecht von 
Brie und Fleischmann ) Preis 5,60 Mark. 
Einem Preisausschreiben der juristischen Fakultät der Universität 
Breslau folgend, hat es der Verfasser unternommen, die bedeutsame und 
bisher nur dürftig behandelte Lehre von der völkerrechtlichen Garantie 
eingebender Betrachtung zu unterziehen. 
Nach einem einleitenden Teil (S. 10—34), der die völkerrechtliche 
Garantie im allgemeinen (sie liegt vor, wenn ein Staat einem anderen 
Sicherung für die Aufrechterhaltung eines Rechtszustandes durch eine aus- 
drücklich darauf zieiende Handlung gewährt), und die Garantiemittel 
zum Gegenstand hat, die teils lediglich auf Aufrechterhaltung eines Rechts-
	        
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