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zustands (Garantiemittel: Eid, Schriftlichkeit, Zeugen) teils darüber hinaus
auf Genugtuung (Exkommunikation, Territorialokkupation, Konventional-
strafe, Verpfändung und Reparation) zielen, untersucht der Verfasser im
zweiten Teil die Garantie in dem engeren und heute allein noch bedeut-
samen Sinn des Garantievertrags. Seinen Ursprung erblickt er in dem zu
Beginn des 16. Jahrhunderts — als ältestes Beispiel nennt QUABBE den
Vertrag von Blois vom 12. Oktober 1505 — aufkommenden Brauch, fremde
Monarchen zu „Konservatoren“ eines Vertrags zu bestellen. Als Charak-
teristikum des Garantievertrags erscheint dem Verfasser die Verpflichtung
des Garanten, den Garantierten zu unterstützen, falls ein Recht oder ein
Rechtskomplex desselben bedroht oder verletzt wird (S. 39). Ich halte
diese Auffassung für ebenso richtig wie die — schon von HEFFTER aufge-
stellte — Behauptung einer in der Garantie enthaltenen implicite -Allianz
(S. 40). Die Definition ergibt den rein defensiven Charakter der Garantie,
die lediglich, ihrer akzessorischen Natur entsprechend, ein Schutzver-
sprechen eines bestimmten, dem Garanten zugehörigen Rechts enthält.
Darin liegt zugleich ausgedrückt, daß nur ein völkerrechtsgemäßer Zu-
stand geeignet ist, den Gegenstand eines gültigen Garantievertrags abzu-
geben. Nicht beizustimmen vermag ich freilich dem Verfasser, wenn er
(S. 50) in diesem Zusammenhang auch die Zeit als Umstand nennt, einen
völkerrechtswidrigen Zustand zum völkerrechtsgemäßen zu erheben. Nicht
die Zeit ist es, die hier „heilend“ wirkt, vielmehr wird in derartigen Fällen
entweder eine stillschweigende Zustimmung der in Betracht kommenden
Staaten als gegeben erachtet werden müssen oder aber in der Tat das in
der Eigenart dee Völkerrechte, das ja im wesentlichen partikulärer Natur
ist, begründete Vorliegen einesteils (d. h. einer bestimmten, mit ihm ein-
verstandenen Staatengruppe gegenüber) völkerrechtsgemäßen, teils völker-
rechtswidrigen Zustands nicht von der Hand gewiesen werden können. Auf
die auch von mir gebilligte Notwendigkeit einer Rechtmäßigkeit des
status garantiae vermag dieser Dualismus aber deswegen keine Wirkung
auszuüben, weil er eben jedenfalls den Vertragskontrahenten als völker-
rechtsgemäß erscheint.
Die von BLuUNTsScHLI begründete und auch noch jetzt in der Literatur
bekämpfte Auffassung, daß es sich bei der Garantie um zwei verschiedene
Rechtsverhältnisse handle (einen Hauptvertrag, durch welchen eine Anzahl
Mächte einen völkerrechtlichen Rechtszustand unter ihren selbständigen
Schutz nehme und einen Nebenvertrag, durch welchen der dritte Garant einer
Vertragspartei Hilfe verspreche), weist QUABBE mit zutreffenden Argu-
menten zurück (S. 52—62). Und ich stimme ihm auch darin bei, wenn er
den Unterschied zwischen Garantiefällen, in denen lediglich eine
Pflicht des Garanten zum Schutz, und solchen, in denen zugleich ein
Recht des Garanten auf Aufrechterhaltung des garantierten Objekts be-
steht (in letzterem Fall spricht er von „interessierter Garantie“) doch nicht