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und „dauernder oder zeitweiliger'! Aufenthalt“ schärfer zum Ausdruck ge-
bracht hat!? 13,
Als praktisch bedeutsamste Aenderung möchte ich die in Abs. 2 des
Art. 1 statuierte (formelle) Voraussetzung bezeichnen, die die Befugnis zur
Niederlassung oder zum Aufenthalt von der Beibringung eines Heimat-
scheines abhängig macht. Hierin liegt eine wesentliche Verbesserung
gegenüber dem Vertrag von 1890. Dieser verlangte (Art. 2) von dem in der
Schweiz sich niederlassenden oder sich dort aufhaltenden Deutschen die Bei-
bringung eines von der deutschen '® Gesandtschaft in Bern ausgestellten Zeug-
nisses, des Inhalts, daß der Inhaber die deutsche Reichsangehörigkeit besitze
und einen guten Leumund genieße. Statuierte nun Art. 3 dieselbe Verpflichtung
für nach Deutschland kommende Schweizer, so erlitt doch diese Bestimmung
eine Abbeugung durch Ziff. 2 des Schlußprotokolls. Danach sollten, „solange
die Schweiz vermöge ihrer Gesetzgebung nicht eine Bestimmung darüber
trifft, daß für ihre Angehörigen, um die Rechte dieses Vertrags im Deutschen
Reich zu beanspruchen, das im Art. 2 erwähnte Zeugnis ausschließlich von
ihrer Gesandtschaft und ihren Konsulaten in Deutschland ausgestellt werden
1! An Stelle des Begriffs „ständige Niederlassung“ enthielt der alte Ver-
trag den unklaren Ausdruck „ab- und zugehen“.
2? Hierunter fallen natürlich nicht Personen, die sich nur vorübergehend
in der Schweiz aufhalten, Reisende, Kurgäste. (Erklärung des schweizeri-
schen Bundesrats vom Jahre 1881, zitiert bei v. OVERBECK, Niederlassungs-
freiheit, S. 44, Anm. 115.)
"3 In beiden Begriffen (deren Unterschied übrigens auf politischen
und polizeilichen, nicht zivilistischen Gesichtspunkten beruht, cf. v. SALIS,
Schweizerisches Bundesrecht, 2. Aufl. 1904, II, 552) ist für das Gebiet der
Schweiz, wo der Weg der Verwaltungsrechtspflege offensteht, nicht aber
im deutschen Reich ein Wohnrecht enthalten. Für Bejahung in beiden
Fällen LABAnnD a. a. O., OVERBECK, Niederlassungsrecht, S. 38, Anm., für
Verneinung JELLINEK, System der subjektiven öffentlichen Rechte, 2 Aufl.
1905, S. 120, Anm. 2. Mit Recht betont aber FLEINER, Institutionen des
deutschen Verwaltungsrechts, 1911, S. 146, daß dieselbe Forderung des
Bürgers gegen die öffentliche Verwaltung in dem einen Staat als subjek-
tives Öffentliches Recht ausgestaltet sein kann, während sie in dem anderen
nur Reflex objektiven Rechtes ist.
4 Absatz III fügt hinzu: „Die beiden Teile werden sich gegenseitig
mitteilen, welche Behörden zur Ausstellung des Heimatscheines oder zur
Anerkennung der Staatsangehörigkeit zuständig sind.“ Verzeichnis der im
deutschen Reich zuständigen Behörde bei HEINRICHS a. a. O., 8. 257, in der
Schweiz sind die Gemeindebehörden zuständig.
15 bezw. bayrischen. — Cf. Schlußprotokoll Ziff. 1 (v. ROHLAND, $. 38,
HEINRICHS a. a. O., S. 74).