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welche die Kolonie gründete, und viermal jährlich oder auf Ver-
langen öfter hatte eine Versammlung der Kolonisten, der das
Recht der Gesetzgebung, Untersuchung und Oberaufsicht zustand,
die wichtigsten Fragen zu entscheiden. Nur mußten die Gesetze
der Kolonie den englischen Gesetzen entsprechen. Bald nachher
nahmen die Kolonisten, 380 an der Zahl, aus eigenem Ermessen
die Wahl des Gouverneurs und Vizegouverneurs selbst vor und
zwar an Stelle des Händeaufhebens durch Kugelung, in ihren
allgemeinen Versammlungen aber wählten sie nur noch Rats-
personen, denen sie die Gesetzgebung und Stellenbesetzung über-
trugen. Der Freibrief fürMaryland vom Jahre 1632 sicherte
den Auswanderern einen Anteil an der Gesetzgebung, deren
einzelne Teile unter Beirat und Billigung der Mehrheit der Bürger
oder ihrer Abgeordneten festgesetzt werden sollten. Die Ein-
wohner der Stadt Providence auf Rhode-Island ord-
neten ihre Angelegenheiten durch Mehrheitsbeschlüsse der Familien-
häupter. Diese traten alle vier Wochen zusammen und in der
Zwischenzeit amteten nur ein Gemeindeschreiber und ein Rent-
meister. Nachher, als in den Kolonien neue Ortschaften
entstanden, gaben auch diese sich Vorstände, nicht selten unter
biblischen Namen, setzten, 1640, eine allgemeine Abgeordneten-
versammlung mit beschränkten Befugnissen ein, und es wurde
noch die Berufung an das Volk vorbehalten. Rhode-Island be-
stimmte auch, daß die englischen Gesetze auf seinem Gebiet nur
gelten sollten, soweit sie mit seinen eigenen übereinstimmen würden.
Im Jahre 1643 nahmen sich Massachusetts, Plymouth,
Connecticut und New Haven das Recht, mit einander
einen Bund zu gründen: Die Vereinigten Staaten von
Neu-England. William Penn erklärte, 1682, in seinem Plane
zur Regierung Pennsylvaniens, die Gesetze müßten regieren
und das Volk teilhaben an der Regierung, an der Gesetzgebung.
Pennsylvanien werde von seinen Eigentümern und von Abgeord-
neten verwaltet werden. Letztere seien abgeteilt in Rat und
Archiv des öffentlichen Rechts. XXVIIL. 1. 3