Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 28 (28)

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welche die Kolonie gründete, und viermal jährlich oder auf Ver- 
langen öfter hatte eine Versammlung der Kolonisten, der das 
Recht der Gesetzgebung, Untersuchung und Oberaufsicht zustand, 
die wichtigsten Fragen zu entscheiden. Nur mußten die Gesetze 
der Kolonie den englischen Gesetzen entsprechen. Bald nachher 
nahmen die Kolonisten, 380 an der Zahl, aus eigenem Ermessen 
die Wahl des Gouverneurs und Vizegouverneurs selbst vor und 
zwar an Stelle des Händeaufhebens durch Kugelung, in ihren 
allgemeinen Versammlungen aber wählten sie nur noch Rats- 
personen, denen sie die Gesetzgebung und Stellenbesetzung über- 
trugen. Der Freibrief fürMaryland vom Jahre 1632 sicherte 
den Auswanderern einen Anteil an der Gesetzgebung, deren 
einzelne Teile unter Beirat und Billigung der Mehrheit der Bürger 
oder ihrer Abgeordneten festgesetzt werden sollten. Die Ein- 
wohner der Stadt Providence auf Rhode-Island ord- 
neten ihre Angelegenheiten durch Mehrheitsbeschlüsse der Familien- 
häupter. Diese traten alle vier Wochen zusammen und in der 
Zwischenzeit amteten nur ein Gemeindeschreiber und ein Rent- 
meister. Nachher, als in den Kolonien neue Ortschaften 
entstanden, gaben auch diese sich Vorstände, nicht selten unter 
biblischen Namen, setzten, 1640, eine allgemeine Abgeordneten- 
versammlung mit beschränkten Befugnissen ein, und es wurde 
noch die Berufung an das Volk vorbehalten. Rhode-Island be- 
stimmte auch, daß die englischen Gesetze auf seinem Gebiet nur 
gelten sollten, soweit sie mit seinen eigenen übereinstimmen würden. 
Im Jahre 1643 nahmen sich Massachusetts, Plymouth, 
Connecticut und New Haven das Recht, mit einander 
einen Bund zu gründen: Die Vereinigten Staaten von 
Neu-England. William Penn erklärte, 1682, in seinem Plane 
zur Regierung Pennsylvaniens, die Gesetze müßten regieren 
und das Volk teilhaben an der Regierung, an der Gesetzgebung. 
Pennsylvanien werde von seinen Eigentümern und von Abgeord- 
neten verwaltet werden. Letztere seien abgeteilt in Rat und 
Archiv des öffentlichen Rechts. XXVIIL. 1. 3
	        
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