Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 28 (28)

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schlägigen Literatur bedeutet Die Zusammenstellung der bestehenden 
Meinungen ist übersichtlich und orientierend. Insbesondere hat uns die 
Sonderstellung der Festung Mainz interessiert, die einer besonderen, viel- 
leicht noch etwas gründlicheren Betrachtung wert gewesen wäre. 
Eine etwas erhebliche unrichtige Auffassung fanden wir S. 43, wo der 
Verfasser die Meinung vertritt — und, wie es scheint, auch LABAND diese 
Ansicht fälschlicherweise supponiert — daß die militärischen Hoheitsrechte 
der Einzelstaaten nicht auf einer Teilung der Kompetenz-Kompetenz 
und somit der Souveränität zwischen Reich und Einzelstaaten zurück- 
zuführen seien, sondern auf Duldung seitens der souveränen Reichsgewalt 
beruhten. Diese Gleichstellung der Kompetenz-Kompetenz mit der Sou- 
veränität ist irrig. Die Existenz der ersteren ist lediglich ein Beweis für 
die Souveränität. Der Verfasser scheint aber beides für identische Begriffe 
zu halten, wie er ja auch unter Hinweis anf Art. 73 RV. glaubt, daß alle 
Gebiete, also auch die Militärhoheitsrechte infolge der Kompetenz-Kompe- 
tenz zur Kompetenz des Reiches gehören. Das ist falsch, oder man mußte, 
wie die Schule Zorns, einen Uebergang der gesamten Staatskompetenzen 
auf das Reich durch die Gründung desselben annehmen. Das tut der 
Verfasser jedoch nicht, da er in anderem Zusammenhang den Einzelstaaten 
Staatscharakter zugesteht. 
Cöln. Otto Nelte. 
A. Scheibke, Die Frist für Sanktion und Publikationvon 
Gesetzen. Tübingen J. C. B. Mohr (Paul Siebeck) 1909. Bd. VI 
Heft 4 der Abhandlungen aus dem Staats-, Verwaltungs- und Völker- 
recht von ZORN und STIER-SOMLO. M. 4.—. 
Der Verfasser knüpft an die im Jahre 1904 hoch aktuelle Frage an, 
ob es rechtlich zu rechtfertigen sei, daß der im Jahre 1899 auf Grund eines 
Initiativantrages vom Reichstag gefaßte Beschluß betr. die Aufhebung des 
$ 2 des Jesuitengesetzes erst nach 5 Jahren durch die Sanktion zum Ge- 
setz erhoben wurde. 
Was die Anlage der Arbeit in formeller Hinsicht anlangt, so erscheint 
mir die Teilung in drei Abschnitte in der geschehenen Form nicht glück- 
lich. Die Aufzählung der außerdeutschen auf diese Frage bezüglichen Vor- 
schriften, sowie die Bestimmungen deutscher Einzelstaaten ist gewiß be- 
deutsam für die Beurteilung dieser Frage, wirkt aber auf den Leser, der 
noch nicht in medias res geführt ist, ermüdend und verwirrend. Ein 
derartiger Teil kann nur als Anhang oder durch gelegentliche Verflechtung 
in den Tatbestand, diesen illustrierend, seine beabsichtigte Wirkung haben. 
Ebenso unglücklich war es, in einem besonderen dritten Teil, nach 
Durchführung des Problems, die auf die Frage bezüglichen Lehrmeinungen 
anzuführen. Ein solcher status controversiae kann nur für das Verständnis 
Archiv des öffentlichen Rechts. XXVIII 2/8.
	        
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