Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 28 (28)

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vorteilhaft sein, wenn man bei Entwicklung der eigenen Ansicht des Ver- 
fassers eine Vergleichsmöglichkeit hat, 
Der erste Teil ist, soweit er Portugal und Griechenland betrifft, durch 
die Ereignisse überholt und veraltet. Im übrigen spricht er des öfteren 
von einem absoluten „Veto“, wenn er Sanktion meint, eine Uebung, die 
zwar allgemein verbreitet, darum aber doch nicht richtig ist. Es werden 
zwei Begriffe, die in ihrem Wesen so konträr als nur möglich sind, wegen 
der Identität des Effekts identifiziert. Sanktion ist aufbauend, positiv, 
Veto stellt sich hindernd dem nach Geltung Ringenden entgegen, ist nega- 
tiv. Daher kann man wohl bei dem Präsidenten von Frankreich von einem 
suspensiven Veto sprechen, nicht aber z. B. bei dem König von England. 
Wenn der Verfasser glaubt, die Praxis der Handhabung der Landtagsab- 
schiede in Sachsen stehe insofern mit der Theorie in Widerspruch, als 
eine Erklärung auf die in einer Session gefaßten Beschlüsse des Landtags 
vorbehalten wird, weil der Landtagsabschied doch die „definitiven Resul- 
tate“ enthalten solle, ein Gesetz jedoch noch nicht als definitiv angesehen 
werden könne, wenn die Sanktion hinausgeschoben werde, so beruht das 
auf einem Irrtum. 
Wenn in $ 113 der sächs. VerfUrk. gesagt ist, daß auf jeden Antrag 
der Stände der König seine Entschließung, „womöglich noch während der 
Ständeversammlung“ erteilen wolle, so ist damit doch evidenter ausgedrückt, 
daß für die Sanktion auch eventuell eine Zeit, während welcher die Stände 
nicht mehr versammelt sind, möglich und vorgesehen ist. Nicht aber 
ist der Gegensatz der Verfassungsbestimmung, wie der Verf. meint, das 
Ende der Tagung, der Landtagsabschied; denn bis zum Ende der Tagung 
sind doch die Stände noch versammelt, ist noch Tagung. Ist das aber 
richtig, so kann $ 119 cit. Ges., der davon spricht, daß die „definitiven 
Resultate“ im Landtagsabschied zusammengefaßt werden sollen, nur be- 
deuten, daß der König gemäß der Klausel aus $ 113 nicht gedrängt werden 
soll, seine Entschließungen so rasch als möglich zu fassen, sondern sie 
lediglich, so weit sie gefaßt — definitiv sind, im Landtagsabschied zu- 
sammenzufassen. Nur eine solche Auslegung vermag einer Antinomie 
zwischen $8$ 113 und 119 aus dem Wege zu gehen. 
Die Durchführung des dogmatischen Teils, der den eigentlichen Kern 
der Arbeit bildet, ist m. E. nicht einwandfrei. Ganz abgesehen von der 
Verschiedenheit der Prämissen, die ja naturgemäß zu einem andern Ergeb- 
nis führen muß, enthält die Arbeit Widersprüche. 
Die anfechtbaren Prämissen, von denen der Verf. ausgeht, sind 1. daß 
die Sanktion sich in ihrer Wesenheit von den Beschlüssen des Landtags 
nicht unterscheide, daß also die Willenserklärungen der zu einem Gesetz 
notwendigen Organe koordiniert seien; 2. daß die Willenserklärung 
der einzelnen Organe nur Teilwillen des ganzen einheitlichen Willens 
des Staates sei, der in dem endgültigen Gesetz seinen Ausdruck findet.
	        
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