— 428 —
vorteilhaft sein, wenn man bei Entwicklung der eigenen Ansicht des Ver-
fassers eine Vergleichsmöglichkeit hat,
Der erste Teil ist, soweit er Portugal und Griechenland betrifft, durch
die Ereignisse überholt und veraltet. Im übrigen spricht er des öfteren
von einem absoluten „Veto“, wenn er Sanktion meint, eine Uebung, die
zwar allgemein verbreitet, darum aber doch nicht richtig ist. Es werden
zwei Begriffe, die in ihrem Wesen so konträr als nur möglich sind, wegen
der Identität des Effekts identifiziert. Sanktion ist aufbauend, positiv,
Veto stellt sich hindernd dem nach Geltung Ringenden entgegen, ist nega-
tiv. Daher kann man wohl bei dem Präsidenten von Frankreich von einem
suspensiven Veto sprechen, nicht aber z. B. bei dem König von England.
Wenn der Verfasser glaubt, die Praxis der Handhabung der Landtagsab-
schiede in Sachsen stehe insofern mit der Theorie in Widerspruch, als
eine Erklärung auf die in einer Session gefaßten Beschlüsse des Landtags
vorbehalten wird, weil der Landtagsabschied doch die „definitiven Resul-
tate“ enthalten solle, ein Gesetz jedoch noch nicht als definitiv angesehen
werden könne, wenn die Sanktion hinausgeschoben werde, so beruht das
auf einem Irrtum.
Wenn in $ 113 der sächs. VerfUrk. gesagt ist, daß auf jeden Antrag
der Stände der König seine Entschließung, „womöglich noch während der
Ständeversammlung“ erteilen wolle, so ist damit doch evidenter ausgedrückt,
daß für die Sanktion auch eventuell eine Zeit, während welcher die Stände
nicht mehr versammelt sind, möglich und vorgesehen ist. Nicht aber
ist der Gegensatz der Verfassungsbestimmung, wie der Verf. meint, das
Ende der Tagung, der Landtagsabschied; denn bis zum Ende der Tagung
sind doch die Stände noch versammelt, ist noch Tagung. Ist das aber
richtig, so kann $ 119 cit. Ges., der davon spricht, daß die „definitiven
Resultate“ im Landtagsabschied zusammengefaßt werden sollen, nur be-
deuten, daß der König gemäß der Klausel aus $ 113 nicht gedrängt werden
soll, seine Entschließungen so rasch als möglich zu fassen, sondern sie
lediglich, so weit sie gefaßt — definitiv sind, im Landtagsabschied zu-
sammenzufassen. Nur eine solche Auslegung vermag einer Antinomie
zwischen $8$ 113 und 119 aus dem Wege zu gehen.
Die Durchführung des dogmatischen Teils, der den eigentlichen Kern
der Arbeit bildet, ist m. E. nicht einwandfrei. Ganz abgesehen von der
Verschiedenheit der Prämissen, die ja naturgemäß zu einem andern Ergeb-
nis führen muß, enthält die Arbeit Widersprüche.
Die anfechtbaren Prämissen, von denen der Verf. ausgeht, sind 1. daß
die Sanktion sich in ihrer Wesenheit von den Beschlüssen des Landtags
nicht unterscheide, daß also die Willenserklärungen der zu einem Gesetz
notwendigen Organe koordiniert seien; 2. daß die Willenserklärung
der einzelnen Organe nur Teilwillen des ganzen einheitlichen Willens
des Staates sei, der in dem endgültigen Gesetz seinen Ausdruck findet.