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licher Beziehung interessante Geschichte gehabt, auf die noch
niemand aufmerksam machte: Wie die bayerische Staatsregierung
die der Erteilung des Breve vorausgehenden Verhandlungen mit
dem Apostolischen Stuhle ohne Einvernehmen und Wissen des
damaligen Erzbischofs von München geführt hat, so gab sie auch
nach Erlaß des Breve dem Erzbischof keine Nachricht von dem
(Geschehenen. Man ließ das Aktenstück vor der Hand auf sich
beruhen.
Erst im Jahre 1849 erlangte der Erzbischof Carl August
Graf v. Reisach (1846—55) auf privatem Wege Kenntnis von
einem vorliegenden päpstlichen Breve des genannten Inhalts und
zwar in folgender Weise: Das Kultusministerium hatte sich in
genanntem Jahre auch an den Erzbischof um Deberlassung von
einigen Feldkaplänen für den schleswig-holsteinischen Feldzug
gewandt. Der Erzbischof ließ daraufhin am 13. April 1849
durch sein Ordinariat dem Ministerium die bisherigen Mißstände
der bayerischen Militärseelsorge darlegen und namentlich darauf
hinweisen, daß es außer seiner Kompetenz liege, den Feldkaplänen
außerhalb seiner Erzdiözese Jurisdiktion zu erteilen, der kom-
petente Bischof sei für diesen Fall der Bischof von Osnabrück,
der als Administrator die Apostolsche Präfektur Schleswig-Hol-
stein verwalte®. Auch ließ der Erzbischof auf das dem Ver-
5 Dieser Hinweis des Erzbischofs entspricht den Grundsätzen des katho-
lischen Kirchenrechts. Nach denselben ist ein Bischof nur in dem ihm
von der obersten Kirchenbehörde zugewiesenen Territorium (Diözese oder
Päpstliche Delegatur) zu handeln berechtigt. Alle ohne diese Ermächtigung
vorgenommenen kirchlichen Akte sind widerrechtlich bezw. ungültig, so
die Uebertragung und Ausübung der Beichtjurisdiktion, die Anstellung von
Pfarrern usw. Ueber die Nichtbeachtung dieser Grundsätze seitens des
Fuldaer Ordinariats gegenüber den Katholiken im Großherzogtum
Sachsen-Weimar, seitens des Paderborner Ordinariats gegenüber den
Katholiken in den Staaten Gotha, Schwarzburg-Sondershausen und Schw.-
Rudolstadt, seitens des Würzburger Ordinariats gegenüber den Katho-
liken in Koburg vgl. FREISEN, Die bischöfliche Jurisdiktion über die
Katholiken im Großherzogtum Sachsen-Weimar 1910 S. 26 Anm. 1, ebenso
FREISEN, Staat und kath. Kirche usw. 1906 Bd. II S. 162, Anm. 1, 8. 364.