Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 28 (28)

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licher Beziehung interessante Geschichte gehabt, auf die noch 
niemand aufmerksam machte: Wie die bayerische Staatsregierung 
die der Erteilung des Breve vorausgehenden Verhandlungen mit 
dem Apostolischen Stuhle ohne Einvernehmen und Wissen des 
damaligen Erzbischofs von München geführt hat, so gab sie auch 
nach Erlaß des Breve dem Erzbischof keine Nachricht von dem 
(Geschehenen. Man ließ das Aktenstück vor der Hand auf sich 
beruhen. 
Erst im Jahre 1849 erlangte der Erzbischof Carl August 
Graf v. Reisach (1846—55) auf privatem Wege Kenntnis von 
einem vorliegenden päpstlichen Breve des genannten Inhalts und 
zwar in folgender Weise: Das Kultusministerium hatte sich in 
genanntem Jahre auch an den Erzbischof um Deberlassung von 
einigen Feldkaplänen für den schleswig-holsteinischen Feldzug 
gewandt. Der Erzbischof ließ daraufhin am 13. April 1849 
durch sein Ordinariat dem Ministerium die bisherigen Mißstände 
der bayerischen Militärseelsorge darlegen und namentlich darauf 
hinweisen, daß es außer seiner Kompetenz liege, den Feldkaplänen 
außerhalb seiner Erzdiözese Jurisdiktion zu erteilen, der kom- 
petente Bischof sei für diesen Fall der Bischof von Osnabrück, 
der als Administrator die Apostolsche Präfektur Schleswig-Hol- 
stein verwalte®. Auch ließ der Erzbischof auf das dem Ver- 
5 Dieser Hinweis des Erzbischofs entspricht den Grundsätzen des katho- 
lischen Kirchenrechts. Nach denselben ist ein Bischof nur in dem ihm 
von der obersten Kirchenbehörde zugewiesenen Territorium (Diözese oder 
Päpstliche Delegatur) zu handeln berechtigt. Alle ohne diese Ermächtigung 
vorgenommenen kirchlichen Akte sind widerrechtlich bezw. ungültig, so 
die Uebertragung und Ausübung der Beichtjurisdiktion, die Anstellung von 
Pfarrern usw. Ueber die Nichtbeachtung dieser Grundsätze seitens des 
Fuldaer Ordinariats gegenüber den Katholiken im Großherzogtum 
Sachsen-Weimar, seitens des Paderborner Ordinariats gegenüber den 
Katholiken in den Staaten Gotha, Schwarzburg-Sondershausen und Schw.- 
Rudolstadt, seitens des Würzburger Ordinariats gegenüber den Katho- 
liken in Koburg vgl. FREISEN, Die bischöfliche Jurisdiktion über die 
Katholiken im Großherzogtum Sachsen-Weimar 1910 S. 26 Anm. 1, ebenso 
FREISEN, Staat und kath. Kirche usw. 1906 Bd. II S. 162, Anm. 1, 8. 364.
	        
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