Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 28 (28)

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Stimmen. In der Schweiz unterstellte man im Jahre 1802 
eine Verfassung der damaligen Einheitsrepublik dem 
Volksentscheide, worauf sie, unter Hinzuzählung der Bürger, 
welche nicht an der Urne erschienen waren, als von der Mehr- 
heit angenommen erklärt wurde, sich aber wie jene französischen 
nicht gegen die rückläufige politische Bewegung zu behaupten 
vermochte. 
Regelmäßiger wurde die Anwendung des Verfassungsreferen- 
dums in der Schweiz seit dem Umschwung vom Jahre 1830, als 
manche Kantone ihre neuen Verfassungen der Volksabstim- 
mung unterstellten. Noch im genannten Jahre tat dies Solo- 
thurn, im Jahre 1831 folgten acht weitere Kantone 
und im Jahre 1848, bei Ausarbeitung einer neuen Bundesver- 
fassung, war die Forderung, daß für die Gültigkeit einer Ver- 
fassung ihre Genehmigung durch das Volk erforderlich sei, schon 
derart allgemein geworden, daß nun das Verfassungsreferendum 
für den Bund und die Kantone Vorschrift wurde. Die Bun- 
desverfassung vom Jahre 1848 ist von der Mehrheit 
des Schweizervolks (und der Mehrheit der „Stände“ oder Kan- 
tone) angenommen worden, und sie bestimmte für die Zukunft, 
daß ihre Revision nur unter derselben Bedingung erfolgen könne; 
auch setzte sie fest, daß alle Kantonsverfassungen vom Volke 
genehmigt sein müssen und durch die absolute Mehrheit der 
Bürger revidiert werden können. Der schweizerische Bund und 
die Kantone besitzen neben dem Verfassungsreferendum auch in 
mannigfaltigen Formen die Verfassungsinitiative. Zur 
Zeit Bolivars sollen auch mehrere Verfassungen des lateinischen 
Amerika — so die von Nicaragua, San Salvador, 
Honduras und Peru durch die Volksabstimmung sanktio- 
niert worden sein. Mehr jedoch interessiert uns zu wissen, daß 
in allerneuester Zeit die Referendumsbewegung auch die K ol.o- 
nien Australiens ergriffen hat („the people must be 
directly interested“). .Mittelst mehrerer Volksabstimmungen, von
	        
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