Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 28 (28)

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Bei Anfertigung dieses Entwurfes dürfte vor allem festzu- 
setzen sein, welche Obliegenheiten und Befugnisse der Militär- 
geistlichkeit in rein geistlichen, sowie in gemischten Angelegen- 
heiten zukommen, welcher Rang ihr in der Armee gebühre und 
welche Behandlung sie von Seite der Offiziere sowohl als der 
Mannschaft anzusprechen habe, in welchem Rapports- und Unter- 
ordnungsverhältnisse sie zu dem Kommando stehe etc. 
Das unterzeichnete k. Staatsministerium gibt sich dem Ver- 
trauen hin, daß der hochwürdigste Herr Erzbischof von München- 
Freising diese wichtige Angelegenheit in die sorgfältigste und 
umsichtsvollste Erwägung nehmen und sodann die zweckdienlichen 
Anträge stellen werde. 
München, den 16. März 1851. 
Staatsministerium des Innern 
für Kirchen- und Schulangelegenheiten ®.“ 
III. Nichtausführung des Breve, Delegierung 
des Erzbischofs von München für den Mobil- 
machungsfalldurch Kongregationsdekretvon 
1852. 
Am 13. Juli 1851 erfolgte auf die M. E. die erzbischöfliche 
Antwort, in welcher der Erzbischof dem Ministerium seine 
Bedenken in folgender Weise kundgab: Da in dem Breve 
von Verordnungen für Kriegszeiten keine Rede sei, 
und die Aufstellung von Militärgeistlichen resp. Militär- 
pfarrern für die Friedenszeit wegen Mangels der er- 
forderlichen Mittel annoch ausgesetzt zu bleiben habe, so sei das 
Breve überhaupt nicht zur Ausführung gekommen und er habe 
  
° DÖLLINGER, cit. XXIII S. 120 ff. gibt den Abdruck der Ministerial- 
Entschließung und des Breve. Die Aktennotiz lautet: „An den Hochwür- 
digsten Herrn Erzbischof von München-Freising ergangen. Mitgeteilt den 
sämtlichen Bischöfen und dem Hochwürdigsten Herrn Erzbischofe von 
Bamberg und den sämtlichen Kreisregierungen, Kammern des Innern, zur 
Kenntnisnahme“.
	        
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