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Bei Anfertigung dieses Entwurfes dürfte vor allem festzu-
setzen sein, welche Obliegenheiten und Befugnisse der Militär-
geistlichkeit in rein geistlichen, sowie in gemischten Angelegen-
heiten zukommen, welcher Rang ihr in der Armee gebühre und
welche Behandlung sie von Seite der Offiziere sowohl als der
Mannschaft anzusprechen habe, in welchem Rapports- und Unter-
ordnungsverhältnisse sie zu dem Kommando stehe etc.
Das unterzeichnete k. Staatsministerium gibt sich dem Ver-
trauen hin, daß der hochwürdigste Herr Erzbischof von München-
Freising diese wichtige Angelegenheit in die sorgfältigste und
umsichtsvollste Erwägung nehmen und sodann die zweckdienlichen
Anträge stellen werde.
München, den 16. März 1851.
Staatsministerium des Innern
für Kirchen- und Schulangelegenheiten ®.“
III. Nichtausführung des Breve, Delegierung
des Erzbischofs von München für den Mobil-
machungsfalldurch Kongregationsdekretvon
1852.
Am 13. Juli 1851 erfolgte auf die M. E. die erzbischöfliche
Antwort, in welcher der Erzbischof dem Ministerium seine
Bedenken in folgender Weise kundgab: Da in dem Breve
von Verordnungen für Kriegszeiten keine Rede sei,
und die Aufstellung von Militärgeistlichen resp. Militär-
pfarrern für die Friedenszeit wegen Mangels der er-
forderlichen Mittel annoch ausgesetzt zu bleiben habe, so sei das
Breve überhaupt nicht zur Ausführung gekommen und er habe
° DÖLLINGER, cit. XXIII S. 120 ff. gibt den Abdruck der Ministerial-
Entschließung und des Breve. Die Aktennotiz lautet: „An den Hochwür-
digsten Herrn Erzbischof von München-Freising ergangen. Mitgeteilt den
sämtlichen Bischöfen und dem Hochwürdigsten Herrn Erzbischofe von
Bamberg und den sämtlichen Kreisregierungen, Kammern des Innern, zur
Kenntnisnahme“.