Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 28 (28)

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Aus vorstehender Abhandlung ergibt sich, daß die bayerische 
Regierung zwar die Errichtung einer katholischen Feldpropstei 
vorhatte und dazu auch das päpstliche Genehmigungsbreve vom 
20. April 1841 erwirkte, dab aber eine Ausführung dieses Breve 
bis heute nicht erfolgt ist. Der Erzbischof von München hat 
vielmehr nur für den Mobilmachungsfall die bischöfliche Juris- 
diktion über die katholischen Feldgeistlichen, wie das protestan- 
tische Oberkonsistorium in München solche für den Mobil- 
machungsfall über die protestantischen Feldgeistlichen ausübt. 
Ersterer übt dieses Recht kraft päpstlicher, nur für seine Person, 
nicht auch seine Nachfolger geltenden, Delegation, welche von 
der Regierung unbeanstandet gelassen wird, letzteres hat dieses 
Recht kraft staatlicher Beauftragung. Eine katholische Feld- 
propstei im bayerischen Heere gibt es somit nicht. Gleichwohl 
war die gegenteilige Meinung bisher allgemein verbreitet '!. 
  
ıı Diese Meinung stützt sich auf SILBERNAGL, Verfassung und Ver- 
waltung sämtlicher Religionsgesellschaften in Bayern 1883 ? 8.88 und STINGL, 
Bestimmungen des bayrischen Staates über die Verwaltung des katholischen 
Pfarramts 1890 2 Bd. I, S. 353. Die in vorstehendem Text gegebene ge- 
schichtliche Entwicklung war beiden Verfassern unbekannt. Beide Bücher 
enthalten noch viele andere Unrichtigkeiten, sind aber bis heute die Hypo- 
krene alles Wissens auf dem Gebiete des bayrischen Staatskirchenrechts!
	        
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