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denen die erste im Jahre 1898 stattfand, haben sie sich eine
gemeinsame Verfassung gegeben auch und bestimmt, daß künftig
jedes Amendement zur Verfassung ebenfalls der Volksabstimmung
zu unterbreiten sei.
Eine Nebenart des Verfassungsreferendums mag man mehrere
Volksabstimmungen nennen, die gemeiniglich als Plebiszite
bezeichnet worden sind und vorzugsweise dem napoleonischen Re-
gierungssystem angehörten. Sie bezogen sich auf Verfassungs-
fragen, hatten aber nicht, wie das Verfassungsreferendum in
Amerika und der Schweiz oder auch das französische von 1793
und 95 den Charakter einer eigentlichen Staatsinstitution, son-
dern sie waren mehr nur gelegentlich vorgenommene Volksab-
stimmungen, sei es zum Zwecke eines persönlichen Regimes, sei
es zur Vornahme territorialer Aenderungen im Bestande von
Staaten. Zu jenen sind zu rechnen die Plebiszite über die Ein-
setzung dreier Konsuln (die Verfassung vom Jahre 1799), über
das lebenslängliche Konsulat und über das erbliche Kaisertum
Napoleon Bonapartes, das Plebiszit vom 22. April 1815
über einen Zusatz der Verfassung, durch den Napoleon noch den
Versuch machte, sich zu behaupten, schließlich die Plebiszite
über die zehnjährige Präsidentschaft und über das Kaisertum
Louis Napoleon Bonapartes, und das vom Jahre 1870, das
angeblich die liberale Regierungspolitik Napoleons III. billigen
und in Wahrheit seine Autorität stärken sollte. Im Hinblick auf
diese Plebiszite schreibt PAUL DESCHANEL: „Le Referendum est
tout le contraire du plebiscite tel qu’il a fonctione la plupart
du temps dans notre histoire, car le plebiscite a souvent port&
sur les hommes, au lieu que le referendum porte sur les idees et
sur les choses“. Zur zweiten Kategorie zählen wir die Abstim-
mungen, wodurch in den Jahren 1848, 1860 und 1866 ita-
lienische Provinzen und Staaten ihren Anschluß an
das Königreich Sardinien und 1860 Savoyen und Nizza
an Frankreich erklärten ; ebenso die Abstimmungen, durch welche