— 458 —
staatsrechtlichen Sinn den räumlichen Herrschaftsbereich (!), die
örtliche Zuständigkeit der Staatsgewalt!?. „Zuständigkeit“ ist
nur die deutsche Uebersetzung des von mir gebrauchten Aus-
druckes „Kompetenz“. Was aber die in dieser Definition ent-
haltene Scheidung der staats- und der völkerrechtlichen Seite
der Gebietshoheit betrifft, so habe ich auf deren Unangemessen-
heit schon in einer Bemerkung gegen Rosın hingewiesen '3,
Was ROSENBERG das Verfügungsrecht über das Staatsgebiet
nennt, ist nach meiner Terminologie nichts anderes als jene Kom-
petenz-Kompetenz, die dem Staate gerade so in örtlicher wie in
personeller und sachlicher Beziehung zugeschrieben werden muß.
Gebietsangliederung und Gebietsabtretung haben ihr Analogon
einerseits an der Verleihung und Entziehung der Staatsangehörig-
keit, andererseits an der Erweiterung und Einschränkung des Krei-
ses der konkreten Staatsaufgaben. Daß nicht nur dem einzelnen
Staatsorgan, sondern dem Staate selbst Kompetenz zugeschrieben
werden muß, ist erst durch die Erörterung des Bundesstaatsproblems
in das wissenschaftliche Bewußtsein getreten. Bei dieser Erörterung
hat es sich um die Aufteilung der staatlichen Aufgaben zwischen
Bundesstaat und Gliedstaaten und um die Rechtsmacht des ersteren,
den Kreis seiner Aufgaben ohne und gegen den Willen der
letzteren zu erweitern, gehandelt. Es konnte also nur die sach-
liche Kompetenz des Staates in Frage kommen. Bedenkt man
aber, daß bei jedem Staatsorgan ohne Ausnahme, sofern es über-
haupt ein Imperium ausübt, feststehen muß, nicht nur welche
Art von Befehlen es zu erteilen, sondern auch wem und wo es
zu befehlen hat, daß also mit der sachlichen die personelle und
örtliche Kompetenz unzertrennlich verbunden ist, so erscheint
es unabweislich, jene Uebertragung des Kompetenzbegriffes vom
Staatsorgan auf den Staat nicht nur hinsichtlich einer Art,
sondern hinsichtlich aller dreier Arten von Kompetenz zu
1? 2.2. ©. S. 56 und 57.
18 A. f.ö. R. XX S. 319.