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biet kein staatliches Eigentumsobjekt, sondern ein natürliches
Element des Staates sei, das sich ihm nicht wie eine Sache ge-
genüber stellen lasse. Daraus folge aber nicht, daß das Gebiet
nur die räumliche Grenze der Staatsgewalt darstellt; denn wenn
man nach dem Grunde fragt, aus dem der Staat innerhalb seiner
Grenzen seine Rechte ausüben kann, so zeige sich, daß dieser
Grund in einem Recht des Staates an seinem Gebiet zu suchen
ist. Um nun die Natur dieses staatlichen Rechtes am Gebiet
zu bestimmen, unterscheidet SANTI ROMANO zwischen enti terri-
torali und enti non territoriali; zu den ersteren rechnet er
z. B. die Gemeinde, die Provinz — zu den letzteren z. B. die con-
gregazione di caritä; beim ente non territoriale habe das Gebiet
nur die negative Funktion einer Schranke für die Tätigkeit
der betreffenden Person; handelt es sich hingegen um ein ente
territoriale, so bedeute das Gebiet mehr als eine Schranke, es
werde vielmehr zu einem konstitutiven Element der Persönlich-
keit, wie dies insbesondere beim Staatsgebiet zutrefie; das Recht
des Staates am Gebiet sei daher ein Recht an der eigenen
Person, jedoch gelte dies nur vom Staatsgebiet im engeren
Sinne, während das Kolonialgebiet Gegenstand eines wahren
öffentlichen Sachenrechtes sei.
Mit SAnTI ROMANO stimmt CAVAGLIERI?? überein, der gleich-
falls das Recht am Gebiet mit den Rechten an der eigenen Per-
son in eine Linie stellt und die Annahme eines solchen Rechtes
für notwendig hält, weil FRIKCER die Frage nicht beantwortet
habe: aus welchem juristischen Grund übt der Staat seine Sou-
veränetätsrechte innerhalb der Grenzen seines Gebietes mit Aus-
schluß aller anderen Staaten aus? Die bloße Tatsache, daß er
diese Rechte ım Gebiet ausübt, erkläre nicht, warum er hiezu
mit Ausschluß aller andern berechtigt sei.
LA SpapA®2!, der sich gegen diese Auffassung des Rechtes
2° Archivio giuridico Serafini Serie III Vol 2 8. 77.
21 Rivista giuridica e sociale Anno IV Giugno 1907 N. 6 (S. 262). La