Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 28 (28)

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biet kein staatliches Eigentumsobjekt, sondern ein natürliches 
Element des Staates sei, das sich ihm nicht wie eine Sache ge- 
genüber stellen lasse. Daraus folge aber nicht, daß das Gebiet 
nur die räumliche Grenze der Staatsgewalt darstellt; denn wenn 
man nach dem Grunde fragt, aus dem der Staat innerhalb seiner 
Grenzen seine Rechte ausüben kann, so zeige sich, daß dieser 
Grund in einem Recht des Staates an seinem Gebiet zu suchen 
ist. Um nun die Natur dieses staatlichen Rechtes am Gebiet 
zu bestimmen, unterscheidet SANTI ROMANO zwischen enti terri- 
torali und enti non territoriali; zu den ersteren rechnet er 
z. B. die Gemeinde, die Provinz — zu den letzteren z. B. die con- 
gregazione di caritä; beim ente non territoriale habe das Gebiet 
nur die negative Funktion einer Schranke für die Tätigkeit 
der betreffenden Person; handelt es sich hingegen um ein ente 
territoriale, so bedeute das Gebiet mehr als eine Schranke, es 
werde vielmehr zu einem konstitutiven Element der Persönlich- 
keit, wie dies insbesondere beim Staatsgebiet zutrefie; das Recht 
des Staates am Gebiet sei daher ein Recht an der eigenen 
Person, jedoch gelte dies nur vom Staatsgebiet im engeren 
Sinne, während das Kolonialgebiet Gegenstand eines wahren 
öffentlichen Sachenrechtes sei. 
Mit SAnTI ROMANO stimmt CAVAGLIERI?? überein, der gleich- 
falls das Recht am Gebiet mit den Rechten an der eigenen Per- 
son in eine Linie stellt und die Annahme eines solchen Rechtes 
für notwendig hält, weil FRIKCER die Frage nicht beantwortet 
habe: aus welchem juristischen Grund übt der Staat seine Sou- 
veränetätsrechte innerhalb der Grenzen seines Gebietes mit Aus- 
schluß aller anderen Staaten aus? Die bloße Tatsache, daß er 
diese Rechte ım Gebiet ausübt, erkläre nicht, warum er hiezu 
mit Ausschluß aller andern berechtigt sei. 
LA SpapA®2!, der sich gegen diese Auffassung des Rechtes 
2° Archivio giuridico Serafini Serie III Vol 2 8. 77. 
21 Rivista giuridica e sociale Anno IV Giugno 1907 N. 6 (S. 262). La
	        
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