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Staates“ sagt LABAND?*!«, „bildet den räumlichen Machtbereich,
innerhalb dessen der Staat die ihm zustehenden Herrschafts-
rechte entfaltet. Die Gebietshoheit ist sonach die Staatsgewalt
selbst; daß die letztere innerhalb eines bestimmten Gebietes aus-
geübt wird, ist nicht ein Teil ihres Inhaltes, sondern eine Eigen-
schaft derselben. Hienach muß es fraglich erscheinen, ob das
Gebiet überhaupt als Objekt der Staatsgewalt angesehen werden
könne In dieser Beziehung unterscheidet sich die Ge-
bietshoheit keineswegs vom Grundeigentum. Auch das letztere
kann man definieren entweder als den Raum, innerhalb dessen
der Eigentümer unter den von der Rechtsordnung gezogenen
Schranken schalten und walten und jeden andern ausschließen
kann, oder als das Objekt der dem Eigentümer zustehenden
Rechtsmacht. Beides bedingt sich gegenseitig: die Raumfunktion
des Grundeigentums macht das Grundstück zum Objekt des
Eigentumsrechtes und umgekehrt folgt aus der Herrschaft des
Eigentümers über das Grundstück seine Befugnis, innerhalb der
räumlichen Grenzen des Grundstückes ausschließlich zu tun,
was ihm beliebt. Daß die Theorie des Privatrechtes das Grund-
eigentum nicht als Raumfunktion, sondern als Sachfunktion be-
handelt, beruht auf dem sehr maßgebenden Grunde, daß der
Rechtsbegriff des Eigentums gleichmäßig für unbewegliche und
bewegliche Sachen zu bilden ist und die Vorstellung des Eigen-
tums an beweglichen Sachen als Raumfunktion, wenn überhaupt
durchführbar, unnatürlich und gekünstelt wäre. Hinsichtlich des
Eigentums an Grundstücken besteht diese Schwierigkeit aber
nicht. Mag man daher das Gebiet als den Raum ansehen, immer-
halb dessen die Staatsgewalt sich äußert, oder als Objekt, wel-
ches der Staat beherrscht, in beiden Fällen besteht die Ana-
logie zwischen der Gebietshobeit und dem Grundeigentum. Nur
wenn man für die Gebietshoheit die Raumfunktion, hinsichtlich
des Grundeigentums die Sachfunktion der Begriffsbestimmung
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