Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 28 (28)

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zugrunde legt, kann man zwischen ihnen einen Gegensatz, der 
jede Analogie ausschließt, konstruieren. Man sagt, da das Ge- 
biet zum Wesen des Staates gehört, so könne es nicht dem Staat 
gegenübergestellt und als Objekt seiner Herrschaft angesehen 
werden. Aber diese immer wiederkehrende Argumentation hat 
wenig Gewicht. Der Staat ist die rechtliche Organisation eines 
seßhaften Volkes. Wie wird aber ein Volk seßhaft? Indem es 
ein Gebiet in Besitz nimmt, seiner Herrschaft unterwirft. Das 
Gebiet ist also nicht ein Teil der rechtlichen Organisation des 
Volkes, sondern eine Voraussetzung seiner Seßhaftigkeit; 
gerade dadurch, daß ein Volk die Herrschaft über ein Gebiet, 
ein Recht am Gebiet hat, wird es befähigt sich zum Staat zu 
organisieren . Auch die Möglichkeit einer staatlichen Herr- 
schaft über Gebiete, deren Bewohner nicht staatsangehörig sind, 
z. B. über eroberte Länder, Schutzgebiete usw. beweist, daß die 
Gebietshoheit ein selbständiges, von der korporativen Vereinigung 
der Staatsangehörigen begrifflich verschiedenes Recht des Staates 
ist. Demgemäß muß man anerkennen, daß ein Recht des Staates 
an seinem Territorium besteht, welches von seinen Hoheitsrechten 
über die Untertanen substantiell verschieden und als ein staats- 
rechtliches Sachenrecht zu charakterisieren ist. Die 
Gebietshoheit äußert sich wie das Eigentum in doppelter Rich- 
tung, die man gewöhnlich als negative und positive bezeichnet. 
Die erstere besteht in der Ausschließung jeder andern 
koordinierten Staatsgewalt von demselben Territorium Die 
positive Seite des Rechts am Territorium besteht in der unbe- 
schränkten Befugnis des Staates, das Gebiet für die staat- 
lichen Zwecke zu verwenden, darüber zu schalten 
und zu walten. Beide Wirkungen bedingen sich wechselseitig, 
eine ist ohne die andere nicht denkbar“ 
In einer Note hiezu wird bemerkt, daß die Gebietshoheit 
kein Eigentum im Sinne des Privatrechtes ist so wenig wie die 
Staatsgewalt über die Untertanen privatrechtliche Gewalt ist.
	        
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