— 417 —
Während es weder ein dominium noch ein imperium plurium in
solidum geben kann, kann auf demselben Teil der Erdoberfläche
eine beliebige Zahl von Staatsorganen zugleich kompetent sein,
und während Ausnahmen von der Souveränität und der als Ei-
gentum gedachten Territorialgewalt nur schwer denkbar sind, ist
nichts leichter verständlich, als daß z. B. ein Gericht innerhalb
der Grenzen seiner örtlichen Kompetenz doch nur für gewisse
Kategorien von Personen kompetent ist, für andere aber nicht.
Erst bei der Auffassung der Gebietshoheit als örtlicher Kompe-
tenz wird es einleuchtend, daß es Ausnahmen von ihr geben
kann. Der Ausspruch VERCAMERS: L’exterritorialite exprime
une rögle speciale de competence®? erscheint mir daher als das
treffendste, was über den Gegenstand gesagt wurde. Damit wird
die Exterritorialität in eine Reihe mit einer Anzahl von Er-
scheinungen des innerstaatlichen Rechtes gerückt und erst da-
durch völlig verständlich, denn wenn JELLINEK®®? sagt, „daß der
Jurist im Innern seines Herzens nur dann von der Rechtsquali-
tät des Völkerrechtes überzeugt sein wird, wenn ihm für das
Völkerrecht derselbe formale Grund aufgewiesen wird, auf dem
die Gebäude der andern juristischen Disziplinen errichtet sind“,
so kann man wohl, diesen Ausspruch erweiternd, behaupten,
daß eine völkerrechtliche Erscheinung erst dann in ihrer Wesen-
heit erkannt wird, wenn sich ihr homogene Erscheinungen auf
dem Gebiet des innerstaatlichen Rechtes nachweisen lassen. Es
sind dies im vorliegenden Falle gewisse Abweichungen von der
normalen Kompetenz der staatlichen Behörden, insbesondere der
Gerichte. Wenn die Mitglieder der Dynastie in strafrechtlicher
Beziehung nur dem Staatsoberhaupt unterworfen sind, wenn die
Angehörigen der bewaffneten Macht auch bei Zivildelikten nur
den Militärgerichten unterstehen, wenn die Parlamentsmitglieder
32 Des franchises diplomatiques et specialement de l’exterritorialite
Nr. 82 S. 144.
33 Die rechtliche Natur der Staatenverträge 8. 1.