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kampf gegen juristische und Zweckmäßigkeits-Erwägungen führt,
die doch immer nur Vorwände sind, wenn es sich um Macht-
verhältnisse handelte. Denken wir an eine der von uns ange-
führten Analogien des in Frage stehenden Rechtsinstitutes, z. B.
an die Immunität der Parlamentsmitglieder. Auch diese ließ sich
in ihren Anfängen ungefähr mit denselben Worten begründen,
die MONTESQUIEU zur Verteidigung der Exterritorialität gebraucht.
Und auch hier könnte man auf den Wandel der Zeiten hinwei-
sen und die Abschaffung dieses Institutes mit der Begründung
verlangen, daß doch die Immunität auf der heute nicht mehr
zutreffenden Voraussetzung eines permanenten Kriegszustandes
zwischen Parlament und Regierung beruht, daß schon die rich-
terliche Unabhängigkeit einen Schutz gegen willkürliche Verhaf-
tungen bietet, daß Parlamente ihrer Natur nach zur Entschei-
dung von Rechtsfragen ungeeignet sind usw., kurz man könnte
die theoretische Unhaltbarkeit der Immunität lückenlos beweisen,
ohne gegen die Tatsache aufzukommen, daß es sich hier um ein
Stück Macht handelt, das die Parlamente wohl niemals freiwillig
aus der Hand geben werden. Und ganz dasselbe gilt mutatis
mutandis von den übrigen Analogien der Exterritorialität, die
wir im innerstaatlichen Recht nachgewiesen haben. Alle diese
besonderen Kompetenzvorschriften heben sich aufs schärfste ab
von anderen Vorschriften dieser Art, die auf reinen Zweckmäßig-
keitsgründen beruhen, wie etwa die Verteilung der Agenden zwi-
schen Zivil- und Handelsgerichten, zwischen ordentlichen und
Kausalgerichten.
Wenn wir also die Exterritorialität als eine auf Machtver-
hältnissen beruhende Kompetenzverschiebung zwischen den be-
teiligten Staaten bezeichnen, so dürften wir hiemit den Ort, den
sie in dem Koordinatensystem des Rechts einnimmt, so genau
als möglich bezeichnet haben. Indirekt liegt aber darin eine
Bestätigung der von uns vertretenen Auffassung von der Gebiets-
hoheit und vom Staatsgebiete.