Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 28 (28)

—_— 4 — 
Kanton Tessin für die größern Gemeinden eingeführt worden. 
In Frankreich habeneine Reihe von großen und kleinen 
Gemeinden Referendumsabstimmungen vorgenommen oder 
vornehmen wollen; mitunter hinderte die Staatsbehörde die Ab- 
stimmung oder untersagte die Ausführung der Beschlüsse. Die 
erste französische Gemeinde, welche über eine Verwaltungsange- 
legenheit abstimmte, war Olugny (Saöne-et-Loire), 1888; in Paris 
wurde, 1889, eine Abstimmung durch den Minister des Innern 
untersagt. In Dijon fand, 1897, eine Abstimmung in der Ar- 
beitsbörse statt, weil sie auf der Mairie nicht zugelassen worden 
war, und die Behörde hinderte dann die Ausführung des Be- 
schlusses nicht. Italien unterstellt noch einem Reichsgesetz 
vom Jahre 1903 der Volksabstimmung in den Gemeinden die 
Entscheidung über die Kommunalisierung der öffentlichen 
Betriebe (Wasser-, Gas- und Elektrizitätswerke, Straßen- 
bahnen, Telephonnetze, Apotheken, Mühlen und Bäckereien 
Volksbäder usw.). Abstimmungen dieser Art haben in Mailand, 
Venedig, Rom, Reggio (Emilia) und kleinern Gemeinden statt- 
gefunden. In England besteht eine Art des Referendums in 
der local option, wonach die Gemeindeversammlungen 
selbst über gewisse Angelegenheiten beschließen können. In den 
Vereinigten Staaten von Amerika treten zu den ur- 
sprünglichen Gemeinden mit Volksabstimmung immer neue hinzu, 
seit die Bewegung für die direkte Gesetzgebung begonnen hat. So 
wurde in manchen Staaten, zuerst n Süid-Dakota, 1897, gleich- 
zeitig mit dem Glesetzesreferendum auch das Gemeindereferen- 
dum (und die Initiative) begründet, in Cincinnati fand eine 
einzelne Abstimmung statt und in manchen Staaten haben diese 
oder jene einzelnen Gemeinden die Volksabstimmung eingeführt, 
so inGrand Rapids (Michigan), in vier Städten von 
Massachusetts, nLos Angeles, San Franzisko, 
Sacramento und anderen Städten Kaliforniens. 
Eine besondere Art des Referendums, die in Staaten
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.