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Nach diesen allgemeinen Betrachtungen wenden wir uns
einer näheren Untersuchung des Art. 14 zu.
Sind wohl irgendwelche Gründe zu der Annahme vorhan-
den, daß dieser Artikel, der dem Statute des Reichsrates vor
dessen Reformierung entlehnt worden ist, dabei seinen früheren
Sinn beibehalten hat?
Die historische Interpretation hat, wie wir gesehen haben,
gezeigt, daß von einer völligen Identität beider Artikel nicht die
Rede sein kann. Ein gewisses Plus, im Vergleich zu der frühe-
ren Ordnung, war schon im Statut vom 6. August 1905 ent-
halten. Es läßt sich mit Bestimmtheit behaupten, daß das gel-
tende Organisationsgesetz der Reichsduma nicht zu der „Freiheit
des Wortes“ zurückgekehrt ist, welche einer absolutistischen
Regierungsform angepaßt war.
In der Tat — nicht die alten vorreformlichen Normen sind
der Ursprung der im russischen konstitutionellen Recht so häu-
figen Entlehnungen, sondern die ausländischen Gesetzgebungen.
Die nahe Verwandtschaft der russischen Staatsgrundgesetze
mit den Verfassungen Preußens und Japans ist allbekannt °®.
Im gegebenen Falle haben wir es häufig mit einer jeglichen Zwei-
Ansicht über das Wesen der Interpretation formulierend, bemerkt: „Da die
gesetzgebende Gewalt sich zu einer Modifikation des Gesetzeswortlautes
erst dann veranlaßt sehen kann, wenn das letztere seinen Zweck als Wohl-
fahrtseinrichtung nicht mehr zu erfüllen vermag, so muß das Gesetzwort
während seiner Geltungsdauer, entsprechend der staatsrechtlichen Funktion
der Gesetzgebung (deren systematischer Bestandteil es durch die Publi-
kation geworden), so ausgelegt werden, wie es dem aktuellen Bedürfnisse
des Lebens und dem jeweiligen Stande menschlicher Erkenntnis entspricht.“
28 So sind z. B. Art. 69—81 beinah wörtlich der preußischen Verfas-
sungsurkunde entnommen, Art. 120-124 basieren, zum großen Teil, auf der
preußischen Kabinettsordre vom 8. September 1852 (PALME, op. cit., 8. 87,
190), die Organisation der administrativen Gewalt ist nach japanischem
Muster durchgeführt, Art. 87 ist direkt dem Österreichischen Gesetz vom
21. Dezember 1867 entnommen (Baron E. NOLDE, Umrisse des russischen
Verfassungsrechtes, I, Art. 87 der Staatsgrundgesetze (russisch), St. Petersb.
1907) usw.