Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 28 (28)

— 504 — 
gen des Gesetzes nicht als Sanktionierung der Unverantwortlich- 
keit interpretiert werden. Wie die politischen und rechtlichen 
Grundlagen der Redefreiheit auch wären — bei dieser Frage 
können wir uns hier nicht aufhalten —, so ist es doch zweifel- 
los, daß dieses Institut nicht als etwas mit logischer Notwendig- 
keit aus der Prämisse einer repräsentativen Staatsordnung Fol- 
gendes angesehen werden kann. Jedoch kommt Art. 14 des 
Organisationsgesetzes der Reichsduma einem Schweigen des Ge- 
setzes keineswegs gleich. Das Prinzip der Redefreiheit findet 
in ihm einen ganz bestimmten Ausdruck. Es fragt sich nur, 
ob dieses Prinzip mit der Unverantwortlichkeit identisch sei 
oder nicht. 
Zu Gunsten der ersten Annahme sprechen Erwägungen 
zweierlei Art. 
Erstens ist der Umstand in Betracht zu ziehen, daß über- 
haupt die rechtliche Stellung der Volksvertreter vonseiten der 
russischen Gesetzgebung ganz nach allgemein konstitutionellem 
Muster konstruiert wird. 
So genießen die Abgeordneten, laut Art. 16 des Organisa- 
tionsgesetzes der Reichsduma (Art. 27 des Organisationsgesetzes 
des Reichsrates) sog. außerberufliche Immunität, d.h. können 
während der Tagung der Kammern nicht anders als mit Einwilli- 
gung derjenigen, deren Mitglied sie sind, einer Verhaftung unter- 
zogen werden. Dieses Vorrecht erscheint überall als ein steter Beglei- 
ter repräsentativer Staatsordnungen, was schon a priori eine Prä- 
sumption zu Gunsten dessen hervorruft, daß auch das zweite ge- 
keit nicht speziell erwähnt, dasselbe, als aus dem Prinzip der Volkssou- 
veränität emanierend, doch die Abgeordneten deckt. (Vergl. seine Abhand- 
lung im „Archiv f. zivilistische Praxis“ 1834, XVIIL 8. 173 ff.) Die Unhalt- 
barkeit dieses Standpunktes hat schon GERAU im Jahre 1854 („Zeitschrift 
f. Zivilrecht und Prozeß“ N. F., B. I) nachgewiesen. Ueber die Stellung 
dieser Frage in Frankreich, wo das Dogma von der Volkssouveränität noch 
immer die Rolle eines der wichtigsten staatlichen Grundpfeiler spielt, siehe 
meine Abhandlung „Unverantwortlichkeit und Immunität der Deputierten 
in Frankreich“ (russisch), Jurjew 1910, S. 6f., S. 77 ft.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.