Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 28 (28)

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Gerichtsinstanzen. Hierbei macht es keinen Unterschied aus, 
ob ein Urteil oder eine Meinung im Plenum oder in einer 
Kommissions- oder Fraktionssitzung usw. geäußert wird. Wichtig 
ist nur, daß die Tätigkeit des Abgeordneten einen offiziellen, 
nicht aber einen privaten Charakter trägt. Deshalb erstreckt 
sich die Immunität nicht auf jegliche Art Privatgespräche und 
Streitigkeiten zwischen Abgeordneten, welche in den Couloirs 
oder anderswo stattfinden. 
Die Subjekte dieses Vorrechtes sind die Mitglieder der 
Reichsduma und die gewählten, nicht aber die ernannten Mit- 
glieder des Reichsrates. Die letzteren haben ihre frühere Stel- 
lung behalten als Beamte, die in den Reichsrat nach unmittel- 
barem Ermessen des Kaisers berufen werden, von dem auch die 
Dienstentlassung abhängt. Ihre rechtliche Stellung unterscheidet 
sich daher auch von Grund aus von der Position der übrigen 
Mitglieder des Reichsrates.. Während die letzteren in ihren 
Rechten den Mitgliedern der Reichsduma völlig gleichgestellt 
sind, dieselbe Immunität, Mandatsfreiheit usw. genießen, sind 
die ernannten Mitglieder des Reichsrates das geblieben, was sie 
auch vordem waren, — Amtspersonen, welche eine bestimmte 
Rangklasse einnehmen und in unmittelbarer Abhängigkeit vom 
Monarchen stehen. Die ihnen gewährte Freiheit des Wortes 
hat auch jetzt noch eine bedingte Bedeutung; ebensowenig wie 
vor der Staatsreform kommt Unverantwortlichkeit ihnen zu. Das 
besagt kategorisch der Art. 26 des ÖOrganisationsgesetzes des 
Reichsrates, welcher hinsichtlich der Freiheit des Wortes nur 
die gewählten Mitglieder den Mitgliedern der Reichsduma 
gleichstellt. 
Für Personen, welche dieses Privilegium besitzen, resultiert 
daraus nicht bloß kriminelle, sondern auch disziplinarische und 
zivilrechtliche Unverantwortlichkeit. Hieraus folgt, daß wenn 
ein Abgeordneter im Dienste steht, was nicht nur bei Mit- 
gliedern des Reichsrates, sondern auch der Reichsduma möglich
	        
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