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es sich also nur darum, daß eine Angelegenheit mit Beachtung
der bestimmten Ordnung eingebracht sei, unabhängig davon, ob
sie nach dem ÖOrganisationsgesetze der Reichsduma der Kompe-
tenz derselben untersteht oder nicht. Auf Angelegenheiten,
welche in der Duma ohne Beachtung der gesetzlichen Ordnung
eingebracht werden, erstreckt sich also die Immunität nicht.
Anders interpretiert den streitigen Ausdruck v. RAISoN,
der sein Augenmerk darauf richtet, daß Artikel 5 des Organi-
sationsgesetzes des Reichsrates eine analoge Bestimmung ent-
hält: „Der Reichsrat genießt inden ihm vorgelegten An-
gelegenheiten völlige Freiheit der Meinungsäußerung.“
„Zweifellos ist, sagt v. RAISoN, „daß der Ausdruck „vorgelegte“
zu verstehen ist als vom Gesetz vorgelegte Angelegenheiten, d.h.
solche, die der Kompetenz des Reichsrates unterstehen und in
der festgesetzten Ordnung eingebracht sind . Deshalb können
nicht als „vorgelegt“ angesehen werden alle solche Angelegen-
heiten : 1. welche wenn auch formell richtig eingebracht, doch
ihrem Wesen nach der Beurteilung des Reichsrates nicht unter-
liegen und 2. welche in den Reichsrat ohne Beachtung der be-
stimmten Ordnung gelangten. Z. B. wenn der Reichsrat von
sich aus einen Antrag auf Aufhebung oder Aenderung der Staats-
grundgesetze stellt, oder wenn ein auf die Initiative des Reichs-
rates entworfener Gesetzentwurf, dem die allerhöchste Bestätigung
nicht zuteil geworden ist, im Laufe derselben Session zur gesetz-
geberischen Beratung eingebracht wird, so kann von einer An-
wendung des Art. 5 keine Rede sein. Ebenso ist auch der im
Art. 14 des Organisationsgesetzes der Reichsduma befindliche
Ausdruck „der Kompetenz der Reichsduma unterstehende An-
gelegenheiten“ zu verstehen“ °°,
52 Op. eit., S. 83 fl.
»: Im allgemeinen stimmen wir mit v. RAISON in dieser Frage überein,
nur ist es uns nicht recht klar, welche Bedeutung, von seinem Stand-
punkte aus, der von ihm gemachte Unterschied hat: seiner Meinung lega-