Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 28 (28)

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der größere Teil des ehemals ägyptischen Sudan, soweit nicht 
inzwischen die Italiener (im Osten) und die Engländer und Bel- 
gier (im Süden) davon Besitz ergriffen hatten, wieder unter ägyp- 
tischer Botmäßigkeit. Die Franzosen, die 1898 von Westafrika 
aus bis zum Nil vorgedrungen waren und in Faschoda die fran- 
zösische Flagge gehißt hatten, wurden durch die großbritannische 
Diplomatie zurückgedrängt, und zwar bis über das Darfur hinaus, 
das bis heute von den ägyptisch-englischen Truppen nicht wieder 
besetzt ist, also ein faktisch unabhängiges Gebiet darstellt. Der 
am 21. März 1899 abgeschlossene französisch-britische Vertrag 
beschränkt aber die Franzosen auf das westlich vom Darfur ge- 
legene Wadai, das Darfur kann also heute mindestens als In- 
teressensphäre in das Gebiet der Sudanregierung einbezogen 
werden. 
Mit dem Kongostaat hatte die großbritannische Regierung 
am 12. Mai 1894 einen Vertrag abgeschlossen, in dem sie ihm 
Teile der Aequatorialprovinz und des Bahr-el-Ghasal (also ehe- 
mals ägyptisches Gebiet) verpachtete. Dieser Vertrag wurde 1901 
dahin modifiziert, daß die Truppen des Kongostaates allmählich 
das ganze von ihnen besetzte Sudangebiet wieder verlassen soll- 
ten. Am 3. Juni 1907 zogen sich die letzten belgischen Trup- 
pen aus dem Bahr-el-Ghasal zurück. Im Sommer 1910 wurde 
auch die sogenannte Enklave von Lado, die bis höchstens sechs 
Monate nach dem Tode König Leopolds II. dem Kongostaat 
gehören sollte, von den Belgiern geräumt und durch ägyptische 
Truppen besetzt. 
Mit Deutschland hatte Großbritannien schon 1890 (1. Juli) 
wegen Aufgabe der deutschen Unternehmungen im äquatorialen 
Sudangebiet sich geeinigt. Mit Italien erfolgten Abkommen am 
15. April 1891, 5. Mai 1894 und 15. Mai 1902; eine letzte 
Grenzabsteckung im Jahre 1908. Hierbei und bei dem Vertrag 
von 1902 war der abschließende Teil nicht mehr Großbritannien, 
sondern die Sudanregierung. Auch der Vertrag mit Abessinien
	        
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