Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 28 (28)

Das neue Verfassungsgesetz für Elsaß-Lo- 
thringen. 
Von 
Dr. rer. pol. Dr. jur. Orrto NELTE, Köln. 
Erster Teil: Die rechtliche Natur Elsaß-Lothringens. 
$1. Die Bedeutung des Gesetzesin politischer 
Beziehung. 
Die Entwicklung Elsaß-Lothringens ist mit der Annahme des 
Reichs-Gesetzes ! vom 6. Juni 1911 in ein neues Stadium getreten. 
Die Gestaltung, die diesem eigenartigen staatsrechtlichen Gebilde 
gegeben wurde, stellt ohne Zweifel eine für Elsaß-Lothringen vor- 
teilhafte Weiterbildung der bisher schon so mannigfachen Formen 
dar, einen Schritt weiter auf der Bahn der Entwicklung zum gleich- 
gestellten Bundesstaat?. Es hat sich auch hier wieder gezeigt, 
was ich in meinem Aufsatz schon betont hatte: daß bei der Ge- 
staltung der rechtlichen Struktur Elsaß-Lothringens nicht ausge- 
gangen wurde von dem Gedanken, ein staatsrechtliches Gebilde 
zu schaffen, das sich unter einen der bestehenden Begriffe sub- 
sumieren ließe, sondern von dem Gedanken nach der z. Zt. 
zweckmäßigsten Ausgestaltung. Das ist nun einmal ein Essen- 
  
! Wenn im Aufsatz vom Gesetz schlechthin die Rede ist, so ist damit 
das neue Gesetz über die Verfassung Elsaß-Lothringens v. 6. Juni gemeint. 
? cf. meinen Aufsatz im Arch. d. öff. Rechts Bd. 26 Heft 2 S, 165 £.
	        
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