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desflagge; Art. 10: Zulassung fremder Konsuln), die übrigen die
innere Organisation und einige Funktionen der Staatsgewalt
(Art. 3: höchste Gewalt im Staate; Art. 4, 5, 9: Gesetzgebung;
Art. 8: Gerichtsbarkeit; Art. 7: Zölle; Art. 6: Gleichberechtigung
aller Ausländer; Art. 11: Verbot des Sklavenhandels; Art. 12:
Bekenntnis zu den Bestimmungen des Brüsseler Vertrages vom
2. Juli 1890 über den Handel mit Feuerwaffen und Munition
und mit Spirituosen). Die Stadt Suakim sollte ursprünglich nicht
Teil dieses Sudanstaates bilden, wurde ihm aber bald durch
eine Zusatzabrede einverleibt. Die ganze spätere heute schon
recht umfangreiche Gesetzgebung ® in dem Sudanstaat gründet
sich auf diesen Vertrag als Staatsgrundgesetz.
Daß die vertragschließenden Staaten einen aus dem ägyp-
tischen Staatsverband völlig losgelösten, international absolut
selbständigen, also souveränen Staat schaffen wollten, geht
aus dem Wortlaut wohl klar hervor. Es fragt sich, ob wir auch
mit dem Urteil sagen können: England und Aegypten waren in
der Lage, mit allgemeiner Rechtswirkung nach innen und nach
außen eine solche Schöpfung ins Leben zu rufen.
Materiell war durch den Mahdistenaufstand eine Basis für
staatliche Neuschöpfungen in den ehemaligen Sudanprovinzen
geschaffen. Eines formellen Aufgebens dieser Provinzen durch
Aegypten, wie es das Urteil aus Handlungen der ägyptischen
Regierung deduziert, hätte es garnicht bedurft. Die Tatsache
der faktischen vollkommenen Entfremdung genügte, um freie
Bahn für neue staatsrechtliche Entwicklung zu schaffen.
Allein mit dieser Erwägung ist das Problem nicht gelöst.
Die Rückeroberung des verlorenen Gebietes fand ebenso zweifel-
los, sofern sie von Aegypten unternommen wurde, mit dem
° Vgl. die jährlichen Berichte der Regierung, den jährlich herausge-
gebenen kleinen Staatskalender und die (officielle) „Soudan Gazette"; ins-
besondere die Nr. 167 d. Js. 1910 mit der „Governor general’s counsil ordi-
nance 1910*.