Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 28 (28)

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desflagge; Art. 10: Zulassung fremder Konsuln), die übrigen die 
innere Organisation und einige Funktionen der Staatsgewalt 
(Art. 3: höchste Gewalt im Staate; Art. 4, 5, 9: Gesetzgebung; 
Art. 8: Gerichtsbarkeit; Art. 7: Zölle; Art. 6: Gleichberechtigung 
aller Ausländer; Art. 11: Verbot des Sklavenhandels; Art. 12: 
Bekenntnis zu den Bestimmungen des Brüsseler Vertrages vom 
2. Juli 1890 über den Handel mit Feuerwaffen und Munition 
und mit Spirituosen). Die Stadt Suakim sollte ursprünglich nicht 
Teil dieses Sudanstaates bilden, wurde ihm aber bald durch 
eine Zusatzabrede einverleibt. Die ganze spätere heute schon 
recht umfangreiche Gesetzgebung ® in dem Sudanstaat gründet 
sich auf diesen Vertrag als Staatsgrundgesetz. 
Daß die vertragschließenden Staaten einen aus dem ägyp- 
tischen Staatsverband völlig losgelösten, international absolut 
selbständigen, also souveränen Staat schaffen wollten, geht 
aus dem Wortlaut wohl klar hervor. Es fragt sich, ob wir auch 
mit dem Urteil sagen können: England und Aegypten waren in 
der Lage, mit allgemeiner Rechtswirkung nach innen und nach 
außen eine solche Schöpfung ins Leben zu rufen. 
Materiell war durch den Mahdistenaufstand eine Basis für 
staatliche Neuschöpfungen in den ehemaligen Sudanprovinzen 
geschaffen. Eines formellen Aufgebens dieser Provinzen durch 
Aegypten, wie es das Urteil aus Handlungen der ägyptischen 
Regierung deduziert, hätte es garnicht bedurft. Die Tatsache 
der faktischen vollkommenen Entfremdung genügte, um freie 
Bahn für neue staatsrechtliche Entwicklung zu schaffen. 
Allein mit dieser Erwägung ist das Problem nicht gelöst. 
Die Rückeroberung des verlorenen Gebietes fand ebenso zweifel- 
los, sofern sie von Aegypten unternommen wurde, mit dem 
° Vgl. die jährlichen Berichte der Regierung, den jährlich herausge- 
gebenen kleinen Staatskalender und die (officielle) „Soudan Gazette"; ins- 
besondere die Nr. 167 d. Js. 1910 mit der „Governor general’s counsil ordi- 
nance 1910*.
	        
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