Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 28 (28)

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dieser Vertrag von Aegypten überhaupt geschlossen werden 
konnte und von keiner Seite angefochten worden ist, wiederum 
ein starkes Argument für die Stellung Aegyptens als eines Staats- 
gebildes, das selbständig Krieg führen, Frieden schließen und 
völkerrechtlich als Persönlichkeit auftreten kann. Weder die 
Türkei, die noch Italien gegenüber bei der Besetzung von Massaua 
durch die Italiener ihre Souveränität proklamiert hatte, noch 
irgend eine der Mächte, die an der Einrichtung und Aufrecht- 
erhaltung der internationalen Gerichtsbarkeit in Aegypten be- 
teiligt sind, hat gegen den englisch-ägyptischen Vertrag von 1899 
opponiert. Daß die Türkei, die Aegyptens auswärtige Vertretung 
bis heute versieht, fremdländischen Konsuln in Aesypten Exequatur 
heute noch auch für die Sudanprovinzen erteilt, fällt demgegen- 
über nicht ins Gewicht, sondern stellt auch nur einen nach 
spezifisch türkischen, nicht nach unseren Rechtsanschauungen zu 
wertenden Formalismus dar. Wollte man aber deduzieren, daß 
die Türkei, weil ihr der fragliche Vertrag, soweit bekannt, nie- 
mals notifiziert worden ist, berechtigt sei, ihn vor der Hand zu 
ignorieren, so wäre das vollends Hineintragen eines scholastisch- 
sophistischen Gesichtspunktes in unser vom modernen ÖOeffent- 
lichkeitsgeist geleitetes internationales Leben. 
Ich denke, ein unbefangener Beobachter wird nicht zweifeln 
können, daß Aegypten .heute der Türkei gegenüber faktisch in 
der Lage eines unabhängigen, nur völkerrechtlich vielfach liierten 
Staates ist. 
Unter dieser Voraussetzung ergibt es sich von selbst, daß 
Literatur, soweit sie sich damit beschäftigt. Vgl. Strurr a. a. 0.1, S. 227 
und die dort Anm. 1 zitierte Literatur. Ausweichend LAMBA a. a. 0.8.59, 
Anm. 1. LAMBA erkennt an, daß der Sudan seit 1899 einen gesonderten 
Staat bildet (Depuis lors, le Soudan forme, en effet, un Etat sous la double 
souverainete de l’Angleterre et de l’Egypte), erklärt aber trotzdem den 
Vertrag für ungültig! Für die Gültigkeit: mein Staatsrecht Aegyptens, 
1911, S. 34. Ferner überwiegend die politische Literatur. Vgl. z. B. Cro- 
MER, Modern Egypt, 1907, II, S. 544ff.
	        
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