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in den abgetretenen Gebieten, mögen sie vorübergehend im Mahdi-
aufstand Aegypten entfremdet gewesen sein oder nicht, die ägyp-
tische Verfassungsgesetzgebung erloschen ist.
IV.
Das entscheidende Gericht, der internationale „gemischte“
Gerichtshof in Kairo, ist eine durchaus selbständige Behörde.
Es fragt sich, ob sein Urteil etwa Wirkung wohl in Aegypten
ausüben konnte, aber für die staatsrechtliche und völkerrecht-
liche Betrachtung irrelevant ist.
Als ägyptische Behörden haben die sogenannten gemischten
Gerichtshöfe Aegyptens internationalen Charakter allerdings nur
insoweit, als sie durch internationale Verträge eingerichtet sind,
international besetzt sind, und ein besonderes international sank-
tioniertes Recht zur Anwendung bringen. Die Kraft einer Aeus-
serung fremdländischer Diplomatie oder gar eines Staatengerichts-
hofes haben die Urteile dieser Gerichte also nicht. Trotzdenı
stehen sie unter einer gewissen internationalen Kontrolle, und
zwar dadurch, daß sie, ursprünglich nur für eine kurze Ver-
suchsperiode eingesetzt, auch weiterhin bis heute in dem kurzen
Zeitraum von fünf Jahren immer wieder durch Abkommen aller
beteiligten Staaten neu eingesetzt werden müssen. Unter diesen
Umständen muß der einzige Appell, der sich gegen ihre rechts-
kräftig gewordenen Entscheidungen denken ließe, der diploma-
tische Einspruch bei der ägyptischen Regierung, als ziemlich
naheliegendes Auskunftsmittel gegen mißliebige Urteile erschei-
nen. Ein solcher Appell ist bisher niemals versucht worden,
auch nicht in der vorliegenden Sache.
Man wird daraus den Schluß ziehen dürfen, daß die diplo-
matischen Vertretungen in Aegypten diese lange mit Spannung
erwartete viel besprochene Entscheidung zum mindesten ohne
Widerspruch aufgenommen haben.