Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 28 (28)

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tiale aller Fragen, die nicht objektiv rechtlich, sondern politisch 
behandelt werden müssen. Aus der grundsätzlichen Verschie- 
denheit der Prämissen, von denen Politik und objektives Recht 
ausgehen, aus der Verschiedenheit der Prinzipien, die für beide 
Gebiete die Richtschnur bilden müssen, andererseits aber aus 
der Gleichheit der Objekte, die Politik und Staatsrecht zum 
Gegenstand haben, ergibt sich, daß jedes politisch tangierte Ge- 
bilde nie oder nur äußerst selten unter bestehende Begriffe sub- 
sumiert werden darf. Bei der Betrachtung solcher Fragen de- 
duktiv vorzugehen, wäre ein logischer Fehler. Ebenso wie es 
ein politischer Fehler wäre, das zu schaffende Gebilde daraufhin 
zu prüfen, ob es sich auch unter hergebrachte Begriffe subsu- 
mieren ließe. Daher sind alle Vorwürfe, die gegen die Reichs- 
regierung und den zum Gesetz erhobenen Entwurf gerichtet sind, 
hinfällig, soweit sie in dieser oder jener Elsaß-Lothringen ge- 
währten Einrichtung eine „Inkongruenz“ in Bezug auf die bun- 
desstaatliche Natur des Reiches sehen wollen®. 
So müssen wir bei der Betrachtung der durch das neue 
Gesetz geschaffenen Veränderungen ausgehen von der sympto- 
matischen Bedeutung derselben. Läßt sich hieraus eine Sub- 
sumierung unter schon existente Begriffe herleiten, so bedarf es 
keiner weiteren Erörterung, anderenfalls aber muß die Summe 
der Symptome als Zeichen eines neuen, eigenartigen staatsrecht- 
lichen Gebildes erscheinen. Von diesem Gesichtspunkt aus habe 
ich Elsaß-Lothringen auch schon in meinem Aufsatz * betrachtet 
und die bestehenden Subsumtionsversuche verurteilt. Allerdings 
muß man dabei im Auge behalten, daß schon die Wertung der 
als Symptome bezeichneten Einrichtungen verschieden sein kann, 
woraus sich die Divergenzen bei der Subsumtion ergeben. 
Die Bedeutung der elsaß-lothringischen Frage beruhte darin, 
daß ein Teil des deutschen Volkes seine Interessen nicht selbst- 
® Sten. Ber. der Reichstagssitzung vom 23. Mai 1981 S. 7039. 
+8. Anm. 2.
	        
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